| Ägypten (EG) - C | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Albanien (AL) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Albanien (AL) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (AL) |
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| Algerien (DZ) - C | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 Protokoll Nr. 6 |
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| Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 Anhang II |
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| Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) | Nicht vorgesehen | |
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| Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) | 10 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015 |
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| Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) | Nicht vorgesehen | |
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| APS-least developed countries (LDC) | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 48 UZK-DA |
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| APS-other beneficiary countries (OBC) | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 48 UZK-DA |
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| Bosnien und Herzegowina (BA) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Bosnien und Herzegowina (BA) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Bosnien und Herzegowina) |
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| CARIFORUM | 15 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 7 Protokoll I |
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| Ceuta (XC) und Melilla (XL) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 VO (EG) Nr. 82/2001 |
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| Chile (CL) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anhang III |
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| Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste | 15 % Werttoleranz für Ausfuhren aus Côte d'Ivoire in die EU mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwende-ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 4 Protokoll 1 |
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| 10 % Werttoleranz für Ausfuhren aus der EU in Côte d'Ivoire mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwende-ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 4 Protokoll 1 |
| ESA-Staaten | 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 7 Protokoll 1 |
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| Europäischer Wirtschaftsraum | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Protokoll 4 |
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| Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (EWR) |
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| Färöer (FO) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Färöer (FO) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Färöer) |
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| Georgien (GE) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Georgien (GE) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Georgien) |
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| Ghana | 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 4 Protokoll Nr. 1 |
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| Israel (IL) - C | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 Protokoll Nr. 4 |
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| Japan | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 3.6 Kapitel 3 Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren |
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| Jordanien (JO) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Jordanien (JO) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Jordanien) |
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| Kanada | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert oder das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken | Artikel 6 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen |
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| Kosovo (XK) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Kosovo (XK) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Kosovo) |
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| Libanon (LB) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 Protokoll Nr. 4 |
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| Marokko (MA) - C | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 Protokoll Nr. 4 |
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| Mexiko (MX) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anhang III |
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| Montenegro (ME) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
|---|
| Montenegro (ME) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Montenegro) |
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| Neuseeland (NZ) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 3.5 Kapitel 3 Ursprungsregeln |
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| Nordmazedonien (MK) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Nordmazedonien (MK) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Nordmazedonien) |
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| Ostafrikanische Gemeinschaft (englisch EAC East African Community) | 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 4 Anhang II |
|---|
| Pazifik-Staaten (WPS) | 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 Protokoll II |
|---|
| Republik Korea (KR) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Protokoll |
|---|
| Republik Moldau (MD) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
|---|
| Republik Moldau (MD) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Moldau) |
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| SADC | 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 8 Protokoll Nr. 1 |
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| San Marino (SM) | Nicht vorgesehen | |
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| Schweiz (CH) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
|---|
| Schweiz (CH) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Schweiz) |
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| Serbien (RS) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
|---|
| Serbien (RS) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Serbien) |
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| Singapur | 10 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden. | Artikel 5 Protokoll 1 |
|---|
| Syrien (SY) | Nicht vorgesehen | |
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| Tunesien (TN) - C | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 Protokoll Nr. 4 |
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| Türkei (TR) - (sonstige Waren - Zollunion) | Nicht vorgesehen | |
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| Türkei (TR) - C (EGKS-Waren) | 10 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 Protokoll Nr. 1 |
|---|
| Türkei (TR) - C (Waren der Agrarregelung) | 10 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 6 Protokoll Nr. 3 |
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| Ukraine (UA) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Ukraine (UA) Alternativ | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Ukraine) |
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| ÜLG | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16. | Artikel 6 Anhang II |
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| 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 6 Anhang II |
| Vereinigtes Königreich | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 42 Kapitel 2 Ursprungsregeln |
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| Vietnam | Ihr festgestelltes Nettogewicht 10 % des Gewichts des Erzeugnisses oder ihr festge-stellter Gesamtwert 10 % des Ab- Werk-Preises der Erzeugnisse der Kapitel 2 und 4 bis 24 des HS, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16 des HS, nicht überschreitet | Artikel 5 Protokoll Nr. 1 |
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| 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Ver-arbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden
| Artikel 5 Protokoll Nr. 1 |
| Westjordanland u. Gazastreifen (PS) - R | 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
| Artikel 5 Anlage A (Westjordanland u. Gazastreifen) |
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| Westjordanland u. Gazastreifen (PS) - C | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anlage I |
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| Zentralafrika (CAS) | 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 4 Anhang II VO (EU) 2016/1076 |
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| Zentralamerika (CAM) | 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. | Artikel 5 Anhang II |
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