Ursprungserklärung Katar/APS zum Stichtag 21.04.2008

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Englische Fassung:

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2) according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Community.

(3)

(Ort und Datum)

(4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 90a ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.

(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 96, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.

(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4) Siehe Artikel 90 Absatz 5 (*). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Communauté européenne.

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(*)Anm. der Redaktion: Richtig muss es heißen: Artikel 89 Absatz 5