Ursprungserklärung Paraguay/MERCOSUR zum Stichtag 08.07.2026

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Die Erklärung zum Ursprung ist mit dem Wortlaut in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung zum Ursprung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist gemäß den jeweiligen Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.

(3)

(Ort und Datum)

 

 

(4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

 

Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (no de référence exportateur …(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ...(2).

Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).

_________________

 Wird die Erklärung zum Ursprung von einem Ausführer im Sinne des Artikels 3.17 Absatz 1 Buchstabe a ausgefertigt, so ist die Nummer des Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung zum Ursprung von einem Ausführer im Sinne des Artikels 3.17 Absatz 1 Buchstabe b ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist nichts einzutragen.

2 Als Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben: Europäische Union oder MERCOSUR. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne von Artikel 3.29, so hat der Ausführer dies in dem Dokument, in dem die Erklärung abgegeben wird, deutlich sichtbar neben der Warenbezeichnung durch die Kurzbezeichnung „CM“ anzuzeigen.

3 Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

4 Siehe Artikel 3.17 Absatz 6. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.