Ursprungserklärung Chile (CL) zum Stichtag 23.03.2023
Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen(*) nach den internen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung:
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
(3)
(Ort und Datum)
(4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Ermächtigungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen oder der Raum leer zu lassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 36 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Französische Fassung:
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente nº ... (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (2).
Englische Fassung:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Spanische Fassung:
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad
gubernamental competente nº ... (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... (2).
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(*)Anm. der Red.: Die hier abgebildeten Sprachfassungen stellen keine abschließende Aufzählung der im Amtsblatt veröffentlichen Abdrucke dar. Weitere Spachfassungen finden Sie auf zoll.de.