Buchmäßige Trennung zum Stichtag 21.04.2008

Buchmäßige Trennung zum Stichtag 21.04.2008
Ländergruppe Regelung Rechtsgrundlage
Ägypten (EG)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Albanien (AL)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Algerien (DZ)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 6
Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403)Nicht vorgesehen
Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24)Nicht vorgesehen
Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97)Nicht vorgesehen
APSNicht vorgesehen
Bosnien und Herzegowina (BA)Nicht vorgesehen
Ceuta (XC) und Melilla (XL)Nicht vorgesehen
Chile (CL)Nicht vorgesehen
Europäischer WirtschaftsraumDie Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 20 Protokoll Nr. 4
Färöer (FO)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
Israel (IL)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Jordanien (JO)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
Kosovo (XK)Nicht vorgesehen
Kroatien (HR)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Libanon (LB)Nicht vorgesehen
MAR (AKP)Nicht vorgesehen
Marokko (MA)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Mazedonien (MK)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Mexiko (MX)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 8 Anhang III
Montenegro (ME)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll 3
Republik Moldau (MD)Nicht vorgesehen
San Marino (SM)Nicht vorgesehen
Schweiz (CH)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
Serbien (XS)Nicht vorgesehen
Südafrika (ZA)Nicht vorgesehen
Syrien (SY)Nicht vorgesehen
Tunesien (TN)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Türkei (TR) (EGKS-Waren)Nicht vorgesehen
Türkei (TR) (sonstige Waren - Zollunion)Nicht vorgesehen
Türkei (TR) (Waren der Agrarregelung)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
ÜLGNicht vorgesehen
ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz)Nicht vorgesehen
Westjordanland u. Gazastreifen (PS)Nicht vorgesehen