Ägypten (EG) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
---|
Albanien (AL) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
---|
Algerien (DZ) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 6 |
---|
Andenstaaten (Peru und Kolumbien) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Anhang II |
---|
Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) | Nicht vorgesehen | |
---|
Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 11 Anhang zum Beschluss Nr. 1/99 |
---|
Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) | Nicht vorgesehen | |
---|
APS-least developed countries (LDC) | Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
| Artikel 74 ZK-DVO |
---|
APS-other beneficiary countries (OBC) | Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
| Artikel 74 ZK-DVO |
---|
Bosnien und Herzegowina (BA) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 2 |
---|
CARIFORUM | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 14 Protokoll I |
---|
Ceuta (XC) und Melilla (XL) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 VO (EG) Nr. 82/2001 |
---|
Chile (CL) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Anhang III |
---|
ESA-Staaten | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 14 Protokoll 1 |
---|
Europäischer Wirtschaftsraum | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Protokoll Nr. 4 |
---|
Färöer (FO) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
---|
Israel (IL) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
---|
Jordanien (JO) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
---|
Kosovo (XK) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 107 ZK-DVO |
---|
Kroatien (HR) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
---|
Libanon (LB) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
---|
MAR (AKP) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Anhang II |
---|
Marokko (MA) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
---|
Mazedonien (MK) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
---|
Mexiko (MX) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Anhang III |
---|
Montenegro (ME) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
---|
Republik Korea (KR) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll |
---|
Republik Moldau (MD) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 107 ZK-DVO |
---|
San Marino (SM) | Nicht vorgesehen | |
---|
Schweiz (CH) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
---|
Serbien (RS) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
---|
Südafrika (ZA) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Protokoll 1 |
---|
Syrien (SY) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 5 Protokoll Nr. 2 |
---|
Tunesien (TN) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 4 |
---|
Türkei (TR) - (sonstige Waren - Zollunion) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Freiverkehrseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 6 Beschluss Nr. 1/2006 |
---|
Türkei (TR) - C (EGKS-Waren) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 1 |
---|
Türkei (TR) - C (Waren der Agrarregelung) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
---|
ÜLG | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 12 Anhang III |
---|
ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Freiverkehrseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 1 Anhang IV |
---|
West-Pazifik-Staaten (Anm.d.Red.:zur Zeit gehört zu dieser Gruppe nur Papua-Neuguinea) | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll II |
---|
Westjordanland u. Gazastreifen (PS) - C | Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung. | Artikel 13 Protokoll Nr. 3 |
---|