Inhaltsverzeichnis Anhang III Saint-Barthélemy/ÜLG zum Stichtag 17.08.2012

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
  1. "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
  2. "Vormaterial" jegliche Art von Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  3. "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  5. "Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  6. "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
  7. "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird;
  8. "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;
  9. "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der aus Drittländern in die Gemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die ÜLG eingeführten Vormaterialien;
  10. "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);
  11. "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
  12. "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  13. "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines

(1) Für die Zwecke der Bestimmungen des Beschlusses über die handelspolitische Zusammenarbeit gelten als Ursprungserzeugnisse der ÜLG:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in den ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in den ÜLG unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den ÜLG im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die ÜLG als ein Gebiet.

(3) Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 3 Artikel 3Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  5. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  7. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  8. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
  9. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  10. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
  11. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
  1. die in einem ÜLG, in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
  2. die die Flagge eines ÜLG, eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates führen;
  3. die mindestens zu 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in den ÜLG oder einem dieser Staaten hat, bei der der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten oder AKP-Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten oder eines ÜLG gehört;
  4. deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu mindestens 50 v. H. aus Staatsangehörigen der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten besteht.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein ÜLG, wenn es der Gemeinschaft die Aushandlung eines Fischereiabkommens anbietet, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht annimmt, Drittlandsschiffe zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone chartern oder leasen und beantragen, dass diese Schiffe als "eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern
  • die ÜLG der Gemeinschaft die Gelegenheit zur Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat;
  • deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu mindestens 50 v. H. aus Staatsangehörigen der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten besteht;
  • die Kommission erkennt an, dass dem betreffenden ÜLG mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem betreffenden ÜLG insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird.

Artikel 4 Artikel 4In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die nicht in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage 2 erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Demnach hat ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,
  1. wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. wenn die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.

Artikel 5 Artikel 5Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe und anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln oder Pressen von Textilien;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
  7. Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder Anderem wie Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
  13. einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Gemeinschaft oder eines AKP-Staates zu gelten;
  14. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  15. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;
  16. Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 6 Artikel 6Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den ÜLG, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Die in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in den ÜLG be- oder verarbeitet werden.

(3) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 2 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, wenn die in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, wenn es sich bei den verwendeten Vormaterialien um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft handelt, die unter ein Ausfuhrerstattungssystem für Agrarerzeugnisse fallen, es sei denn, dass der Nachweis erbracht wird, dass für die verwendeten Vormaterialien keine Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden.
Bei Waren des HS-Kapitels 17 und der HS-Positionen 1806 10 30 und 1806 10 90 ist die Ursprungskumulierung AKP/EG-ÜLG erst ab dem 1. Februar 2002 im Rahmen einer jährlichen Menge von 28 000 Tonnen bis zum 31. Dezember 2007 zulässig.

Diese jährliche Menge wird wie folgt schrittweise bis auf Null reduziert:

20 000 Tonnen am 1. Januar 2008;

14 000 Tonnen am 1. Januar 2009;

7 000 Tonnen am 1. Januar 2010;

0 Tonnen am 1. Januar 2011.

Diese jährlichen Mengen können nicht von einem Jahr auf das nächste übertragen werden.

Im Sinne der Kumulierungsregeln gelten das Formen von Würfelzucker und das Mahlen von Zucker als ausreichend, um die Ursprungseigenschaft der ÜLG zu verleihen.

Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

(5) Bei Erzeugnissen des HS-Codes 1006 ist unbeschadet möglicher Erhöhungen nach den Unterabsätzen 4 und 5 ab dem 1. Februar 2002 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG nur bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) zulässig, die das im AKP-EG-Abkommen vorgesehene Zollkontingent für Reis mit Ursprung in AKP-Staaten umfasst.

Zunächst werden jedes Jahres Einfuhrgenehmigungen für 35 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für die ÜLG ausgestellt; im Rahmen dieser Menge werden Einfuhrgenehmigungen für 10 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für die in Anhang IB aufgeführten am wenigsten entwickelten ÜLG ausgestellt. Alle anderen Einfuhrgenehmigungen werden für die Niederländischen Antillen und Aruba ausgestellt. Die Einfuhren aus den ÜLG können unbeschadet möglicher Erhöhungen nach den Unterabsätzen 4 und 5 die in Unterabsatz 1 genannte Höhe von 160 000 Tonnen, einschließlich der genannten 35 000 Tonnen, erreichen, sofern die AKP-Staaten die Möglichkeit der direkten Ausfuhr im Rahmen des in Unterabsatz 1 genannten Kontingents nicht nutzen.

Die Ausstellung von Einfuhrgenehmigungen über das Jahr wird nach Zeiträumen gestaffelt, die festgesetzt werden, um eine ausgewogene Marktverwaltung zu gewährleisten.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Menge nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 um höchstens 20 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) erhöhen, sofern sie im April, nachdem sie einen hinreichend klaren Eindruck vom laufenden Wirtschaftsjahr der Gemeinschaft gewonnen hat, feststellt, dass eine solche Erhöhung nicht zu einer Störung des Gemeinschaftsmarktes führen wird.

Stellt die Kommission nach dem 1. August fest, dass die Gefahr einer Verknappung von Indica-Reis auf dem Gemeinschaftsmarkt besteht, so kann sie die genannten Mengen abweichend von den Unterabsätzen 1 bis 4 nach den geltenden Verwaltungsverfahren erhöhen.

Für die Durchführung dieses Absatzes gelten ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f) vollständiges Mahlen und Schroten als ausreichend, um die Ursprungseigenschaft der ÜLG zu verleihen.

Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach dem gleichen Verfahren.

Die in diesem Absatz festgesetzten Mengen können nicht von einem Jahr auf das nächste übertragen werden.

Artikel 7 Artikel 7Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,
  1. dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Anhangs für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8 Artikel 8Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9 Artikel 9Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10 Artikel 10Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11 Artikel 11Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in den ÜLG unter Vorbehalt der in Artikel 6 vorgesehenen Bestimmungen erfüllt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus den ÜLG, aus der Gemeinschaft oder aus den AKP-Staaten in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
  1. dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
  2. dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 12 Artikel 12Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen der Bestimmungen des Beschlusses über die handelspolitische Zusammenarbeit vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Gebieten der ÜLG, der Gemeinschaft und der AKP-Staaten befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines ÜLG, der Gemeinschaft oder eines AKP-Staates befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
  1. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland oder -gebiet durch das Durchfuhrland erfolgt ist,

    oder
  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    1. genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
    2. Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

      und
    3. Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, oder
  3. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13 Artikel 13Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, einen AKP-Staat oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Beschlusses, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
  1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
  2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
  3. dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;
  4. dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 14 Artikel 14Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der ÜLG erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Beschlusses, sofern
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird, oder
  2. in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage 4 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Beschlusses, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 15 Artikel 15Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage 3 aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Anhangs auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden ÜLG, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 16 Artikel 16Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder
  2. wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Feld "Bemerkungen" (Feld 7) mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"EXPEDIDO A POSTERIORI", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE" , "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "EKΔΟΘEN EK TΩN YΣTEPΩN", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI" , "EMITIDO A POSTERIORI" , "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN" , "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 17 Artikel 17Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Das Duplikat der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Feld "Bemerkungen" (Feld 7) mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLICADO", "DUPLIKAT", "ANTIΓΡAΦO", "DUPLICATE", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 18 Artikel 18Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in einem ÜLG der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in den ÜLG durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 19 Artikel 19Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20;
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebietes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes oder -gebietes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Erklärung bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 20 Artikel 20Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des ausführenden Landes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen des Beschlusses über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder anderweitig von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 21 Artikel 21Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im ausführenden Land gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 22 Artikel 22Transitverfahren

Werden die Erzeugnisse in ein anderes ÜLG oder in einen anderen AKP-Staat als das Ursprungsland verbracht, so beginnt eine neue viermonatige Geltungsdauer an dem Tag zu laufen, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes das Feld "Bemerkungen" (Feld 7) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 versehen mit
  • dem Vermerk "Transit",
  • dem Namen des Durchfuhrlandes,
  • dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist,
  • dem Datum der Vermerke.

Artikel 23 Artikel 23Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Beschlusses erfüllen.

Artikel 24 Artikel 24Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25 Artikel 25Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1.200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27 Artikel 27Belege

Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, der Gemeinschaft oder eines AKP-Staates angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Erlangung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem ÜLG, in der Gemeinschaft oder in einem AKP-Staat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem ÜLG, in der Gemeinschaft oder in einem AKP-Staat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 26 Artikel 26Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 oder des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus den anderen ÜLG bzw. aus der Gemeinschaft oder aus den AKP-Staaten durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5 A erbracht, die vom Ausführer im Herkunftsland der Güter abgegeben wird.

(2) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 oder des Artikels 6 Absatz 2 wird der Nachweis für die in den anderen ÜLG bzw. in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5 B erbracht, die vom Ausführer im Herkunftsland abgegeben wird.

(3) Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.

(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

(5) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

(6) Die Lieferantenerklärung wird der zuständigen Zollstelle des ausführenden ÜLG vorgelegt, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(7) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses nach Maßgabe des Artikels 23 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

(8) Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Feld "Bemerkungen" (Feld 7) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"RESTITUCIÓN A LA EXPORTACIÓN NO PAGADA", "EKSPORTRESTITUTION IKKE UDBETALT", "KEINE AUSFUHRERSTATTUNG GEZAHLT", "∆ΕΝ ΚΑΤΕΒΛΗΘΗ ΚΑΤΑ ΤΗΝ ΕΞΑΓΩΓΗ", "EXPORT REFUND NOT PAID", "RESTITUTION À L'EXPORTATION NON PAYÉE", "RESTITUZIONE ALL'ESPORTAZIONE NON CORRISPOSTA", "GEEN UITVOERRESTITUTIE BETAALD”, "RESTITUIÇÕES À EXPORTAÇÃO NÃO PAGAS", ”EI MAKSETTU VIENTITUKEA”, ”EXPORTSTÖD EJ UTBETALAT”.

Artikel 28 Artikel 28Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des ausführenden ÜLG, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29 Artikel 29Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30 Artikel 30In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen der Mitgliedstaaten gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

(2) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden auf Antrag der Kommission, eines Mitgliedstaates oder der ÜLG vom Ausschuss für den Zollkodex (Bereich Warenursprung) überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

(3) Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaates in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Betrag an.

TITEL V METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31 Artikel 31Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

Die ÜLG übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.

Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 32 Artikel 32Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die ÜLG, die Gemeinschaft und die AKP-Staaten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Beachtung der Ursprungsregeln in den betreffenden ÜLG, AKP-Staaten oder Mitgliedstaaten an.

(2) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(3) In Fällen nach Absatz 2 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Unterlagen an die Zollbehörden des ausführenden ÜLG zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Untersuchung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(4) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des ausführenden Landes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(5) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(6) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(7) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(8) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs nicht eingehalten worden sind, so führt das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission kann an den Untersuchungen mitwirken.

Artikel 33 Artikel 33Prüfung der Lieferantenerklärung

(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Stattdessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft.

(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Artikel 34 Artikel 34Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 32 und 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften (Bereich Warenursprung) vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 35 Artikel 35Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen verhängt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 36 Artikel 36Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

Artikel 37 Artikel 37Ausnahmeregelungen

(1) Ausnahmeregelungen zu diesem Anhang können getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.

Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die betreffenden Behörden des ÜLG übermitteln der Gemeinschaft einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2.

Die Gemeinschaft gibt dem Antrag statt, wenn er nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft führen kann.

(2) Um die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat bzw. das antragstellende ÜLG zur Begründung seines Antrags auf dem Formblatt in Anlage 7 so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:
  • Bezeichnung des Enderzeugnisses,
  • Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern,
  • Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien,
  • Herstellungsverfahren,
  • Wertzuwachs,
  • Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,
  • voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft,
  • andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,
  • Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,
  • sonstige Bemerkungen.
Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.

(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
  1. Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ÜLG;
  2. Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in einem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;
  3. spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.
(4) In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

(5) Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines der am wenigsten entwickelten Länder und Gebiete wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere berücksichtigt,
  1. welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;
  2. dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.
(6) Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in den benachbarten Entwicklungsländern oder am wenigsten entwickelten Ländern verwendet worden sind, sofern eine zufrieden stellende Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden ÜLG verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 v. H. des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt.

(8)
  1. Der Rat und die Kommission unternehmen die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim Vorsitzenden des Ausschusses für den Zollkodex (Bereich Warenursprung) ein Beschluss gefasst werden kann. Der Beschluss 2000/399/EG(1) ist in diesem Zusammenhang entsprechend anwendbar.
  2. Kommt innerhalb der unter Buchstabe a) genannten Frist ein Beschluss nicht zustande, so gilt der Antrag als angenommen.
(9)
  1. Die Ausnahmeregelung hat eine Geltungsdauer von in der Regel fünf Jahren.
  2. In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss der Kommission vorgesehen werden, sofern der Mitgliedstaat oder das betreffende ÜLG drei Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass es die Bedingungen dieses Anhangs, zu denen die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen kann.

    Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft die Kommission diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 8. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.
  3. Während der unter den Buchstaben a) und b) genannten Geltungsdauer kann die Gemeinschaft die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Ausnahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann die Gemeinschaft beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen ihres Beschlusses zu ändern.
  • (1) Beschluss 2000/399/EG des Rates vom 16. Juni 2000 über das Verfahren für Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 151 vom 24.6.2000, S. 16).

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 38 Artikel 38Besondere Bestimmungen

(1) Im Sinne dieses Anhangs schließt der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der ÜLG angesehen werden können, gilt dieser Anhang sinngemäß.

(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla, in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den ÜLG be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den ÜLG vollständig hergestellt.

(4) Die in Ceuta und Melilla, in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den ÜLG weiterbe- oder verarbeitet werden.

(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 aufgeführten Vorgänge nicht als Be- oder Verarbeitung.

(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39 Artikel 39Überprüfung der Ursprungsregeln

(1) Auf Antrag der zuständigen Behörden eines ÜLG oder der Gemeinschaft prüft der Rat die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen im Hinblick auf notwendige Änderungen oder Anpassungen.

Der Rat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

Die Beschlüsse werden so bald wie möglich durchgeführt.

(2) Jede technische Änderung dieses Anhanges wird gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/ 468/EG angenommen. Die Kommission wird von dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) genannten Zollkodex-Ausschuss unterstützt, und der Zeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Das vorstehend genannte Verfahren gilt nicht für die Artikel 6 Absätze 4 und 5 des vorliegenden Anhangs.
  • (1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

Artikel 40 Artikel 40Anlagen

Die diesem Anhang beigefügten Anlagen sind Bestandteil des Anhangs.

Artikel 41 Artikel 41Durchführung des Anhangs

Die Gemeinschaft und die ÜLG treffen die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 42 Artikel 42Übergangsfrist für die Ausfertigung von EUR.2

(1) Bis zum 31. Dezember 2001 nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft Formblätter EUR.2, die im Rahmen dieses Beschlusses ausgestellt worden sind, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne dieses Anhangs an.

(2) Anträgen auf nachträgliche Prüfung der Formblätter EUR.2 wird von den zuständigen Zollbehörden der ausführenden Länder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Ausfertigung des betreffenden Formblatts EUR.2 stattgegeben. Diese Prüfungen werden nach Maßgabe des Titels V dieses Anhangs durchgeführt.