Inhaltsverzeichnis ZK-DVO Kosovo (XK) zum Stichtag 13.01.2016

Artikel 97x Artikel 97x"Begriffbestimmungen"

(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
  2. "Vormaterialien" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  3. "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  4. "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  5. "Zollwert" ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  6. "Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs 15 ist der Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem begünstigten Land angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
  7. "Wert der Vormaterialien" in der Liste in Anhang 15 ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder dem begünstigten Land im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muss, gilt dieser Unterabsatz sinngemäß;
  8. "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;
  9. "Einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
  10. "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder
    • gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
    • mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
(2) Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f der Begriff "Hersteller" in Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1 auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

Artikel 98 Artikel 98"Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder und Gebiete"

(1) Für die Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzmaßnahmen, die die Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden "begünstigte Länder und Gebiete") mit Ausnahme derer des Abschnitts 1 des vorliegenden Kapitels und der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete festlegt, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Lands oder Gebiets:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 99 vollständig in diesem begünstigten Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt worden sind;
  2. Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 100 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebiets, wenn sie in diesem begünstigten Land oder Gebiet Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 101 genannten Behandlungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmungen des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

Artikel 99 Artikel 99"Vollständiges Gewinnen oder Herstellen"

(1) Als in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  5. a(1) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
  6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  7. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
  8. Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  9. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  10. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
  11. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder Gebiet oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
  12. dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
(2) Der Begriff "Schiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Gemeinschaft" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Gemeinschaft" in Absatz 1 Buchstabe f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
  • die in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
  • die die Flagge eines begünstigten Landes oder Gebiets oder eines Mitgliedstaats führen;
  • die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in diesem Land oder Gebiet oder den Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte dem begünstigten Land oder Gebiet oder den Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten gehört;
  • deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten besteht und
  • deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten besteht.
(3) Die Begriffe "begünstigtes Land oder Gebiet" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Küstenmeere des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten.

(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder Gebiets oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
  • (1) Laut Amtsblatt der EU Nr. L 307 vom 23.11.2010 lautet der Anstrich d)a.

Artikel 100 Artikel 100"Ausreichende Be- oder Verarbeitung"

Für die Zwecke des Artikels 98 gelten Erzeugnisse, die nicht in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die in der Liste des Anhangs 15 genannten Bedingungen erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Abschnitt fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 101 Artikel 101"Minimalbehandlungen"

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 100 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
  14. a(1) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;
  17. Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem des begünstigten Landes oder Gebiets oder in der Gemeinschaft an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
  • (1) Laut Amtsblatt der EU Nr. L 307 vom 23.11.2010 lautet der Anstrich m)a.

Artikel 101a Artikel 101a"Maßgebende Einheit"

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass
  1. jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 102 Artikel 102"Allgemeine Toleranz"

(1) Abweichend von Artikel 100 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung von Unterabsatz 1 nicht überschritten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 103 Artikel 103"Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge"

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 104 Artikel 104"Warenzusammenstellungen"

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 105 Artikel 105"Neutrale Elemente"

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe;
  2. Anlagen und Ausrüstung;
  3. Maschinen und Werkzeuge;
  4. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 106 Artikel 106"Territorialitätsprinzip"

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Gemeinschaft erfüllt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land oder Gebiet oder aus der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass
  • die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
  • diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 107 Artikel 107"Unmittelbare Beförderung"

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in das begünstigte Land oder Gebiet befördert gelten:
  1. Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;
  2. Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als dem begünstigten Land oder Gebiet oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;
  3. Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das begünstigte Land oder Gebiet oder die Gemeinschaft befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
  1. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

    oder
  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    • genaue Warenbeschreibung,
    • Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
    • Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;

      oder
  3. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 108 Artikel 108"Ausstellungen, Messen"

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem begünstigten Land oder Gebiet zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, erhalten sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder Gebiets erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, dass
  1. ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Landes oder Gebiets in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
  2. dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
  3. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und
  4. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 109 Artikel 109"Ursprungsnachweise"

(1) Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21, oder
  2. in den in Artikel 116 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang 22 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt) vorgelegt wird.
(2) Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk "Autonomous trade measures" oder "Mesures commerciales autonomes".

Artikel 110 Artikel 110"Ausstellung und Anerkennung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1"

(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 107 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die entweder von den Zollbehörden oder von anderen zuständigen Regierungsbehörden eines begünstigten Landes oder Gebiets ausgestellt worden ist, sofern die zuständigen Behörden dieses Landes oder Gebiets:
  • der Kommission die nach Artikel 121 verlangten Angaben übermittelt haben und
  • der Gemeinschaft Amtshilfe leisten, indem sie den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestatten, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.
(2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der in Artikel 98 genannten Zollpräferenzen dienen kann.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 21 zu stellen, der gemäß diesem Unterabschnitt auszufüllen ist.

Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 sind von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts angesehen werden können.

(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach Artikel 98 ist, achten die zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7) Die zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Belege verlangen und alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(8) Die zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten darauf, dass die in Absatz 1 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 111 Artikel 111"Einfuhr in Teilsendungen"

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 112 Artikel 112"Vorlage der Ursprungsnachweise bei der Einfuhr"

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 62 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfüllen.

Artikel 113 Artikel 113"Nachträgliche Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen"

(1) Abweichend von Artikel 110 Absatz 10, kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
  1. wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder
  2. wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist.

(3) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
  • "EXPEDIDO A POSTERIORI"
  • "UDSTEDT EFTERFØLGENDE"
  • "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT"
  • "EKΔΟΘEN EK TΩN YΣTEPΩN"
  • "ISSUED RETROSPECTIVELY"
  • "DÉLIVRÉ A POSTERIORI"
  • "RILASCIATO A POSTERIORI"
  • "AFGEGEVEN A POSTERIORI"
  • "EMITIDO A POSTERIORI"
  • "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN"
  • "UTFÄRDAT I EFTERHAND"
  • "VYSTAVENO DODATEČNĚ "
  • "VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT"
  • "IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI"
  • "RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS"
  • "KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL"
  • "MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT"
  • "WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE"
  • "IZDANO NAKNADNO"
  • "VYDANÉ DODATOČNE"
(4) Der in Absatz 3 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Artikel 114 Artikel 114"Ausstellung von Duplikaten"

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
  • "DUPLICADO",
  • "DUPLIKAT",
  • "DUPLIKAT",
  • "ANTIΓΡAΦO ",
  • "DUPLICATE",
  • "DUPLICATA",
  • "DUPLICATO",
  • "DUPLICAAT",
  • "SEGUNDA VIA",
  • "KAKSOISKAPPALE",
  • "DUPLIKAT",
  • "DUPLIKÁT",
  • "DUPLIKAAT",
  • "DUBLIKĀTS",
  • "DUBLIKATAS",
  • "MÁSODLAT",
  • "DUPLIKAT",
  • "DUPLIKAT",
  • "DVOJNIK",
  • "DUPLIKÁT".
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 115 Artikel 115"Ersatzwarenverkehrsbescheinigung"

Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Die Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 116 Artikel 116"Erklärung auf der Rechnung"

(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
  1. von einem ermächtigten Ausführer in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 117;
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 EUR je Sendung nicht überschreitet, sofern die in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch für dieses Verfahren gewährt wird.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder eines begünstigten Landes oder Gebiets angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausstellt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der Gemeinschaft beziehungsweise der zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder Gebiets jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs 22 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes anzufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 117 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den nachstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:
  1. für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
  2. sind die in einer Sendung enthaltenen Waren im Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.
Die Vorschriften von Unterabsatz 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 117 Artikel 117"Ermächtigter Ausführer"

(1) Die Zollbehörden der Gemeinschaft können einen Ausführer -nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt-, der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 98 Absatz 2 ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 118 Artikel 118"Vorlagefrist, einziger Ursprungsnachweis für mehrere Sendungen"

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 98 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren
  1. im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
  2. Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland und in der Gemeinschaft niedergelassen sind,
  3. unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
  4. ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle der Gemeinschaft erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

Artikel 119 Artikel 119"Private Kleinsendungen, Reiseverkehr"

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1.200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 120 Artikel 120"Geringfügige Abweichungen"

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 121 Artikel 121"Zusammenarbeit der Verwaltungen"

(1) Das begünstigte Land oder Gebiet teilt der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die mitgeteilten Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes oder Gebiets gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission übermittelt dem begünstigten Land oder Gebiet die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 122 Artikel 122"Nachträgliche Prüfung"

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder des begünstigten Landes oder Gebiets, in die die Erzeugnisse eingeführt worden sind, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten zurück, aus denen die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse überlassen.

(3) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes oder Gebiets zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Gemeinschaft angesehen werden können.

(4) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(5) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Land oder Gebiet von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(6) Für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 müssen die Abschriften dieser Papiere sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 123 Artikel 123"Sonderstellung von Ceuta und Melilla"

(1) Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.