Inhaltsverzeichnis ZK-DVO Venezuela/APS zum Stichtag 21.04.2008

Artikel 66 Artikel 66"Begriffsbestimmungen"

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet

a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) Der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) Der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs 15 den Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) Der Begriff "Wert der Vormaterialien" in der Liste des Anhangs 15 den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in dem begünstigten Land gemäß Artikel 67 Absatz 1 oder der begünstigten Republik gemäß Artikel 98 Absatz 1 für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muss, gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

h) der Begriff "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

i) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

j) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder -bei Fehlen eines solchen Papiers- mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

Artikel 67 Artikel 67"APS-Ursprungserzeugnisse"

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die von der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (nachstehend begünstigte Länder genannt) gewährten Zollpräferenzen gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 68 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 69 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 70 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

(4) Soweit Norwegen und die Schweiz allgemeine Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder im Sinne des Absatzes 1 gewähren und eine der Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse dieses Abschnitts entsprechende Begriffsbestimmung anwenden, gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz, die in einem begünstigten Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 70 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, als Ursprungserzeugnisse dieses begünstigten Landes.

Unterabsatz 1 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Norwegens oder der Schweiz (im Sinne der Ursprungsregeln für die betreffenden Zollpräferenzen), die unmittelbar in die begünstigten Länder ausgeführt werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2 gelten.

(5) Absatz 4 gilt unter dem Vorbehalt, dass Norwegen und die Schweiz auf Gegenseitigkeitsbasis die gleiche Behandlung für Erzeugnisse der Gemeinschaft gewähren.

Artikel 68 Artikel 68"Vollständiges Gewinnen oder Herstellen"

(1) Als in einem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff "Schiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft" in Absatz 1 Buchstabe f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

- die in einem begünstigten Land oder in einem EG-Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines EG-Mitgliedstaats führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in diesem Land oder einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats oder die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesem begünstigten Land oder Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten gehört;

- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht und

- deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten besteht.

(3) Die Begriffe "begünstigtes Land" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Küstenmeere des begünstigten Landes oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

Artikel 69 Artikel 69"Ausreichende Be- oder Verarbeitung"

Für die Zwecke des Artikels 67 gelten Erzeugnisse, die nicht in einem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die in der Liste des Anhangs 15 genannten Bedingungen erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Abschnitt fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 70 Artikel 70"Minimalbehandlungen"

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 69 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);

g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder der Gemeinschaft zu gelten;

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;

p) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem der begünstigten Länder oder in der Gemeinschaft an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 70a Artikel 70a"Maßgebende Einheit"

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, dass

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 71 Artikel 71"Allgemeine Toleranz"

(1) Abweichend von Artikel 69 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung von Unterabsatz 1 nicht überschritten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 72 Artikel 72"Kumulierung in regionalen Gruppen"

(1) Abweichend von Artikel 67 werden zur Feststellung, ob ein in einem begünstigten Land einer regionalen Gruppe hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis im Sinne des Artikels 67 ist, Erzeugnisse mit Ursprung in jedem anderen Land dieser regionalen Gruppe, die bei der Herstellung verwendet worden sind, so behandelt, als hätten sie ihren Ursprung in dem Land, in dem die Herstellung des genannten Erzeugnisses stattgefunden hat (regionale Kumulierung).

(2) Das Ursprungsland des Enderzeugnisses wird nach Artikel 72a ermittelt.

(3) Die regionale Kumulierung gilt für drei regionale Gruppen von durch das Allgemeine Präferenzsystem begünstigten Ländern:

a) Gruppe I: Brunei-Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam;

b) Gruppe II: Bolivien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;

c) Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka.

(4) Der Ausdruck "regionale Gruppe" bezeichnet je nach Zusammenhang die Gruppe I, Gruppe II oder Gruppe III.

Artikel 72a Artikel 72a"Bestimmung des Ursprungslandes bei Kumulierung in regionalen Gruppen"

(1) Werden Ursprungswaren eines Landes einer regionalen Gruppe in einem anderen Land derselben regionalen Gruppe be- oder verarbeitet, so ist das Ursprungsland das Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern

a) der dort erzielte Wertzuwachs im Sinne des Absatzes 3 höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes der regionalen Gruppe und

b) die dort durchgeführte Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 70 genannte und im Fall von Textilwaren auch die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse anderer Länder der regionalen Gruppe entfällt.

(3) Als "Wertzuwachs" gilt der Preis ab Werk abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Erzeugnisse mit Ursprung in einem anderen Land der regionalen Gruppe.

(4) Der Nachweis für die Ursprungseigenschaft von Waren, die aus einem Mitgliedsland einer regionalen Gruppe zur weiteren Be- oder Verarbeitung oder zur Wiederausfuhr ohne weitere Be- oder Verarbeitung in ein anderes Land derselben regionalen Gruppe ausgeführt werden, wird durch ein vom erstgenannten Land erteiltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A erbracht.

(5) Der Nachweis für die nach den Artikeln 72, 72a und 72b erworbene oder behaltene Ursprungseigenschaft von Waren, die aus einem Land einer regionalen Gruppe in die Gemeinschaft ausgeführt werden, wird durch ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder durch eine Erklärung auf der Rechnung erbracht, die in diesem Land aufgrund eines nach Maßgabe des Absatzes 4 erteilten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgefertigt worden ist.

(6) Das in Feld 12 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung angegebene Ursprungsland ist

- im Falle einer Ausfuhr ohne weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 4 das Herstellungsland;

- im Fall von Waren, die nach weiterer Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das nach Absatz 1 bestimmte Ursprungsland.

Artikel 72b Artikel 72b"Anwendbarkeit der Kumulierung"

(1) Die Artikel 72 und 72a gelten nur, wenn

a) die Regelung des Handels zwischen den Ländern der regionalen Gruppe in Bezug auf die regionale Kumulierung mit den Vorschriften dieses Abschnitts übereinstimmt;

b) jedes Land der regionalen Gruppe sich verpflichtet hat, die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und der Gemeinschaft und den anderen Ländern der regionalen Gruppe die administrative Zusammenarbeit zu gewährleisten, die erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Kontrolle dieser Ursprungszeugnisse und der Erklärungen auf der Rechnung sicherzustellen.

Die Verpflichtung wird der Kommission je nach Fall durch eines der folgenden Sekretariate mitgeteilt:

i) Gruppe I: das Generalsekretariat der ASEAN;

ii) Gruppe II: der Gemeinsame Ständige Ausschuss für Ursprungsfragen Andengemeinschaft - Zentralamerikanischer Markt und Panama (Comité Conjunto Permanente de Origen Comunidad Andina - Mercado Común Centroamericano y Panamá);

iii) Gruppe III: das Sekretariat des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC).

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die einzelnen regionalen Gruppen erfüllt sind.

(3) Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Land der regionalen Gruppe, wenn sie über das Gebiet anderer Länder der betreffenden regionalen Gruppe befördert werden, wobei unerheblich ist, ob dort eine weitere Be- oder Verarbeitung stattfindet.

Artikel 73 Artikel 73"Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge"

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 74 Artikel 74"Warenzusammenstellungen"

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 75 Artikel 75"Neutrale Elemente"

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 76 Artikel 76"Abweichungen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder"

(1) Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts können zugunsten der am wenigsten entwickelten begünstigten Länder genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender Wirtschaftszweige oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt. Diese am wenigsten entwickelten begünstigten Länder sind in den EG-Verordnungen des Rates und der EGKS-Entscheidung zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen aufgeführt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende Land bei der Kommission einen Antrag, dem die nach Absatz 3 erstellten Unterlagen als Begründung beigefügt sind.

(2) Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:

a) Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in dem betreffenden Land bestehenden Wirtschaftszweigs, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und besonders Fälle, in denen diese Anwendung die Einstellung der Tätigkeit zur Folge haben könnte;

b) besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass größere Investitionen in einem Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, und in denen eine Abweichung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;

c) die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu treffenden Entscheidungen für die begünstigten Länder und die Gemeinschaft, insbesondere die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage.

(3) Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor, die insbesondere die nachstehenden Angaben enthalten:

- Bezeichnung des Fertigerzeugnisses;

- Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern;

- Herstellungsverfahren;

- Wertzuwachs;

- Beschäftigtenzahl des betreffenden Unternehmens;

- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft;

- sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen;

- Begründung der beantragten Dauer;

- sonstige Bemerkungen.

(4) Die Kommission befasst den Ausschuss mit dem Abweichungsantrag. Entschieden wird nach dem Ausschussverfahren.

(5) Im Fall einer Abweichung ist in Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 89 folgender Vermerk anzugeben:

"Abweichung - Verordnung (EG) Nr. …/..."

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für etwaige Verlängerungen.

Artikel 77 Artikel 77"Territorialitätsprinzip"

Die in diesem Abschnitt ausgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in dem begünstigten Land oder in der Gemeinschaft erfüllt werden.

Ursprungswaren, die aus dem begünstigten Land oder der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

- diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 78 Artikel 78"Unmittelbare Beförderung"

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Ausfuhrland in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in das begünstigte Land befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren; ausgenommen ist bei Anwendung von Artikel 72 das Gebiet eines anderen Landes derselben regionalen Gruppe; in diesem Fall gilt Artikel 72;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Ausfuhrlandes oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die über das Gebiet Norwegens oder der Schweiz befördert und anschließend ganz oder teilweise in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

d) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des begünstigten Landes oder der Gemeinschaft befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung;

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und

iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland; oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 79 Artikel 79"Ausstellungen, Messen"

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, dass

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 80 Artikel 80"Ursprungsnachweise"

Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern

a) ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17, oder

b) in den in Artikel 89 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang 18 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt) vorgelegt wird.

Artikel 81 Artikel 81"Ausstellung und Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A"

(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 78 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 auf Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, sofern das betreffende Land

- der Kommission die nach Artikel 93 verlangten Angaben übermittelt hat und

- der Gemeinschaft Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit des Zeugnisses oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur ausgestellt, wenn es als Nachweis zur Anwendung von Zollpräferenzen nach Artikel 67 dienen kann.

(3) Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters erteilt.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt werden kann.

(5) Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Unterabschnitts 1 angesehen werden können. Es wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(6) Zur Prüfung, ob die Voraussetzung des Absatzes 5 erfüllt ist, können die zuständigen Regierungsbehörden alle Beweismittel verlangen und jede von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen vornehmen.

(7) Die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes achten darauf, dass die Vordrucke des Ursprungszeugnisses und des Antrags ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

(8) Das Ausfüllen des Felds 2 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. Feld 12 dieses Zeugnisses ist unbedingt durch die Eintragung "Europäische Gemeinschaft" oder durch die Angabe eines Mitgliedstaats auszufüllen.

(9) Das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist in Feld 11 anzugeben. Die Unterschrift in Feld 11, das den zuständigen Regierungsbehörden vorbehalten ist, die das Zeugnis ausstellen, muss eigenhändig geleistet werden.

Artikel 82 Artikel 82"Einfuhr in Teilsendungen"

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 83 Artikel 83"Prüfung des Ursprungs im Ausfuhrland"

Da das Ursprungszeugnis nach Formblatt A der Nachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 67 ist, obliegt es der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes, die zur Prüfung des Ursprungs der Erzeugnisse und der Richtigkeit der übrigen Angaben in dem Ursprungszeugnis erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 84 Artikel 84"Vorlage der Ursprungsnachweise bei der Einfuhr"

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 62 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfüllen.

Artikel 85 Artikel 85"Nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen"

(1) Abweichend von Artikel 81 Absatz 5 kann das Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn es infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder

b) wenn den zuständigen Regierungsbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) Die zuständigen Regierungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist.

(3) Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk "Délivré a posteriori" oder "Issued retrospectively" tragen.

Artikel 86 Artikel 86"Ausstellung von Duplikaten"

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Regierungsbehörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk "Duplicata" oder "Duplicate" zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten.

(2) Für die Zwecke des Artikels 90 b gilt das Duplikat mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

Artikel 89 Artikel 89"Erklärung auf der Rechnung"

(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 90;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, sofern die in Artikel 81 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch für dieses Verfahren gilt.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder eines begünstigten Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zoll- oder Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer oder französischer Sprache mit dem Wortlaut des Anhangs 18 auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 90 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den nachstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:

a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b) sind die in einer Sendung enthaltenen Waren im Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Die Vorschriften von Unterabsatz 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 87 Artikel 87"Ersatzursprungszeugnisse"

(1) Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden. Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

(2) Das nach Absatz 1 oder Artikel 88 ausgestellte Ersatzursprungszeugnis gilt für die darin beschriebenen Erzeugnisse als endgültiges Ursprungszeugnis. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt.

(3) In dem Ersatzzeugnis muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

In Feld 4 ist die Angabe "Certificat de remplacement" oder "Replacement certificate" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

In die Felder 3 bis 9 sind sämtliche in dem ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben zu übertragen, die sich auf die wiederausgeführten Waren beziehen.

In Feld 10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Wiederausführers einzutragen.

In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.

(4) Die Zollstelle, die das Ersatzzeugnis ausstellt, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

(5) Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

(6) Erhalten die Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 im Rahmen einer Ausnahme nach Artikel 76, so gilt das Verfahren dieses Artikels nur für die Waren, die für die Gemeinschaft bestimmt sind.

Artikel 88 Artikel 88"Von Norwegen oder der Schweiz ausgestellte Ersatzursprungszeugnisse"

Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 auf Vorlage eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formblatt A, das von den Zollbehörden Norwegens oder der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 78 erfüllt sind und Norwegen oder die Schweiz der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A leistet. Das Überprüfungsverfahren nach Artikel 94 gilt sinngemäß. Die in Artikel 94 Absatz 3 genannte Frist wird auf acht Monate verlängert.

Artikel 90 Artikel 90"Ermächtigter Ausführer"

(1) Die Zollbehörden der Gemeinschaft können einen Ausführer -nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt-, der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert der Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen diese Abschnitts bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 90a Artikel 90a"Nachweise für Ursprungserzeugnisse der EG"

(1) Der Nachweis, dass Gemeinschaftserzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 besitzen, wird erbracht durch Vorlage

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 oder

b) einer Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 89.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke "Pays bénéficiaires du SPG" und "CE" oder "GSP beneficiary countries" und "EC" ein.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und -mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung- für Erklärungen auf der Rechnung.

Artikel 90b Artikel 90b"Vorlagefrist, einziger Ursprungsnachweis für mehrere Sendungen"

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 67 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in der Gemeinschaft niedergelassen sind,

c) unter demselben "achtstelligen" Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle der Gemeinschaft erfüllt werden.

Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

Artikel 90c Artikel 90c"Private Kleinsendungen, Reiseverkehr"

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1.200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 91 Artikel 91"Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EG"

(1) In Fällen nach Artikel 67 Absätze 2, 3 und 4 berücksichtigen die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Norwegen oder in der Schweiz verwendet worden sind, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder gegebenenfalls die Erklärung auf der Rechnung.

(2) Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen im Fall des Absatzes 1 in Feld 4 den Vermerk "Cumul CE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse" oder "EC cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation" tragen.

Artikel 92 Artikel 92"Geringfügige Abweichungen"

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler, wie Tippfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 93 Artikel 93"Zusammenarbeit der Verwaltungen"

(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die mitgeteilten Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C), das Datum, an dem die begünstigten Länder im Sinne des Artikels 97 ihren in Absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen nachgekommen sind.

(3) Die Kommission übermitteln den begünstigten Ländern die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Gemeinschaft für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 93a Artikel 93a"Pflichten der begünstigten Länder"

Für die Zwecke der Vorschriften über die Zollpräferenzen nach Artikel 67 halten die begünstigten Länder die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung und Erteilung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die Voraussetzungen für die Verwendung der Erklärungen auf der Rechnung und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ein oder sorgen für ihre Einhaltung.

Artikel 94 Artikel 94"Nachträgliche Prüfung"

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die genannten Zollbehörden, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse überlassen.

(3) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines der begünstigten Länder oder der Gemeinschaft angesehen werden können.

(4) Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die gemäß Artikel 91 ausgestellt werden, ist eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.

(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Zollbehörden die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Unterabsatz 1 gilt für die Zwecke der nachträglichen Prüfung der nach Maßgabe dieses Abschnitts erteilten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A zwischen den Ländern eines Regionalzusammenschlusses.

(6) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Vorschriften dieses Abschnitts nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(7) Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen die Abschriften dieser Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Artikel 95 Artikel 95"Gleichartige Bestimmungen in Norwegen und der Schweiz"

Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 88 gelten nur insoweit, als Norwegen und die Schweiz im Rahmen der von ihnen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen ähnliche Bestimmungen wie die Gemeinschaft anwenden.

Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der Annahme dieser Vorschriften durch Norwegen und die Schweiz und teilt ihnen den Zeitpunkt der Anwendbarkeit von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 88 sowie der von Norwegen und der Schweiz erlassenen ähnlichen Bestimmungen mit.

Diese Vorschriften gelten unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinschaft, Norwegen und die Schweiz ein Übereinkommen geschlossen haben, welches unter anderem vorsieht, dass die Vertragsparteien einander die erforderliche Amtshilfe im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen leisten.

Artikel 96 Artikel 96"Sonderstellung von Ceuta und Melilla"

(1) Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse des vom Allgemeinen Präferenzsystem begünstigten Ausfuhrlandes oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

Artikel 97 Artikel 97"Übergangsregelung für neue APS-Länder"

Wenn ein Land oder Gebiet für unter die einschlägigen EG-Verordnungen des Rates oder EGKS-Entscheidung fallende Erzeugnisse als Begünstigter in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen wird, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes oder Gebietes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.