Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 3 Serbien (XS) zum Stichtag 01.12.2022
Artikel 1 Artikel 1Geltende Ursprungsregeln
(1) Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz-ursprungsregeln1 (im Folgenden "Übereinkommen")(1)(1) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
(2) Alle Bezugnahmen auf das "jeweilige Abkommen" in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
(3) Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, so kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I zum Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.
- (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
Artikel 2 Artikel 2Alternativ geltende Ursprungsregeln
(1) Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden "Übergangsregeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Republik Serbiens.
(2) Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.
Artikel 3 Artikel 3Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 4 Artikel 4Änderung des Protokolls
Artikel 5 Artikel 5Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die Europäische Union oder die Republik Serbien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Republik Serbien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und die Republik Serbien zulässig ist.