Länderinformation Saint-Barthélemy/ÜLG zum Stichtag 17.08.2012

Präferenzregelung

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft

Präferenznachweise

  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.

Ursprungssystematik

  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.

Kumulierung

  • Eingeschränkte Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlung hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absätze 3 und 4.
  • Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, vorbehaltlich der ergänzenden Regelungen der Artikels 6 Absätze 3, 4 und 5.

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen

Sonstiges

  • Die Europäische Kommission, TAXUD, hat mitgeteilt, das der Ländercode "BL" voraussichtlich erst zum 01.01.2013 in das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Europäischen Union ( VO (EG) Nr. 1833/2006) aufgenommen werden kann. Hinsichtlich der vorübergehenden Codierung von Saint-Barthélemy in ATLAS wird auf die ATLAS-Teilnehmerinformation 6316-12/2011 vom 30.12.2011 hingewiesen.