Länderinformation Südafrika (ZA) zum Stichtag 08.10.2014
Präferenzregelung
- Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits
(Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll 1 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 14 Protokoll 1
- Artikel 15 Protokoll 1
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 14 Protokoll 1
- Artikel 19 Protokoll 1
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 21 Protokoll 1
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 20 Protokoll 1
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 24 Protokoll 1
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 24 Protokoll 1
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 12 Protokoll 1
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 6 Protokoll 1
- Die Be- und Verarbeitungsliste liegt derzeit nur in einer englischen Sprachfassung vor.
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken. Keine Anwendung für Erzeugnisse der Kapitel 3 und 24 sowie der Positionen 1604, 1605, 2207 und 2208 des Harmonisierten Systems, bei denen der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreiten darf.
- Artikel 5 Protokoll 1
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung, Artikel 3 Absätze 1 und 2.
- Artikel 3 Protokoll 1
- Die eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten ist noch nicht in Kraft getreten, Artikel 3 Absatz 6.
- Artikel 3 Protokoll 1
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 11 Protokoll 1
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 11 Protokoll 1
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen