Länderinformation Wallis und Futuna/ÜLG zum Stichtag 17.08.2012
Präferenzregelung
- Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft
(Ursprungsregeln beinhaltet Anhang III zum o.a. Beschluss)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 14 Anhang III
- Artikel 15 Anhang III
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 14 Anhang III
- Artikel 19 Anhang III
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 21 Anhang III
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 20 Anhang III
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Anhang III
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Anhang III
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 12 Anhang III
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 5 Anhang III
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 4 Anhang III
Kumulierung
- Eingeschränkte Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlung hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absätze 3 und 4.
- Artikel 6 Anhang III
- Artikel 26 Anhang III
- Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, vorbehaltlich der ergänzenden Regelungen der Artikels 6 Absätze 3, 4 und 5.
- Artikel 6 Anhang III
- Artikel 26 Anhang III
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 11 Anhang III
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 11 Anhang III
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen