Länderinformation Wallis und Futuna/ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz) zum Stichtag 17.08.2012
Präferenzregelung
- Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft
(Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die sich in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befinden beinhaltet Anhang IV zum o.a. Beschluss)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Ausfuhrbescheinigung EXP
- Artikel 2 Anhang IV
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 4 Anhang IV
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Nicht vorgesehen
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Freiverkehrseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 1 Anhang IV
Ursprungssystematik
- Nicht vorgesehen
Allgemeine Toleranz
- Nicht vorgesehen
Kumulierung
- Nicht vorgesehen
Territorialitätsprinzip
- Nicht vorgesehen
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Nicht vorgesehen
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
Sonstiges
- Die Freiverkehrspräferenzregelung ist nicht anwendbar für die in Artikel 36 Absatz 3 Übersee-Assoziationsbeschluss aufgeführten Waren (ABL EG Nr. L 314 vom 30.11.2001).