Länderinformation Tunesien (TN) zum Stichtag 08.10.2014
Präferenzregelung
- Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits
(Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 4 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
- Artikel 16 Protokoll Nr. 4
- Artikel 17 Protokoll Nr. 4
- Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6 000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 16 Protokoll Nr. 4
- Artikel 22 Protokoll Nr. 4
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 24 Protokoll Nr. 4
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 23 Protokoll Nr. 4
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 27 Protokoll Nr. 4
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 27 Protokoll Nr. 4
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 13 Protokoll Nr. 4
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 7 Protokoll Nr. 4
- Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft.
- Artikel 2 Protokoll Nr. 4
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 6 Protokoll Nr. 4
Kumulierung
- Vollständige Kumulierung der in Marokko, Algerien, Tunesien oder in der Gemeinschaft vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen.
- Der Nachweis im Rahmen der vollen Kumulierung über bereits in Algerien, Marokko, Tunesien oder der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die aber noch nicht ursprungsbegründend sind, ist mit der Lieferantenerklärung zu erbringen.
- Artikel 27a Protokoll Nr. 4
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Waren mit Ursprung auf den Färöern oder in der Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen, der Europäischen Gemeinschaft, der Türkei, Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) in einer sogenannten Matrix, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5.
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 12 Protokoll Nr. 4
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems
- Artikel 12 Protokoll Nr. 4
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
- Artikel 15 Protokoll Nr. 4
- Das Verbot gilt im Falle von Erzeugnissen des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Protokoll Nr. 4.
- Artikel 15 Protokoll Nr. 4
- Das Verbot gilt nicht, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens gelten.
- Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 21 Protokoll Nr. 4