Länderinformation Singapur zum Stichtag 19.04.2024
Präferenzregelung
- Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (Hinweis: Ursprungsregeln sind in Protokoll 1 enthalten)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Ursprungsangabe bei der Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union
-
Erklärung zum Ursprung nach vorgeschriebenem Wortlaut
- Artikel 16 Protokoll 1
- Artikel 17 Protokoll 1
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate
- Artikel 19 Protokoll 1
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 69 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 22 Protokoll 1
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 22 Protokoll 1
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 13 Protokoll 1
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 6 Protokoll 1
Allgemeine Toleranz
- 10 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
- Artikel 5 Protokoll 1
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 3 Protokoll 1
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung für Vormaterialien mit Ursprung in einem ASEAN-Staat, der mit der Union ein Präferenzabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 abgeschlossen hat.
- Artikel 3 Protokoll 1
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 12 Protokoll 1
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 12 Protokoll 1
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
- Artikel 15 Protokoll 1
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich für austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses verwendet werden.
- Artikel 11 Protokoll 1
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar