Länderinformation Montserrat/ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz) zum Stichtag 21.04.2008

Präferenzregelung

  • Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft
    (Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die sich in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befinden beinhaltet Anhang IV zum o.a. Beschluss)

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft

Präferenznachweise

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nicht vorgesehen

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Freiverkehrseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.

Ursprungssystematik

  • Nicht vorgesehen

Allgemeine Toleranz

  • Nicht vorgesehen

Kumulierung

  • Nicht vorgesehen

Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen

Sonstiges

  • Die Freiverkehrspräferenzregelung ist nicht anwendbar für die in Artikel 36 Absatz 3 Übersee-Assoziationsbeschluss aufgeführten Waren (ABL EG Nr. L 314 vom 30.11.2001).