Länderinformation Island/Übergangsregeln Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) zum Stichtag 01.12.2022
Präferenzregelung
- Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
(Hinweis: Ursprungsregeln sind in Anlage A zum Protokoll Nr. 4, geändert mit BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 163/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Protokoll Nr. 4 zum Abkommen über die Ursprungsregeln [2022/1607] enthalten.)
Anmerkung der Redaktion: Die Anwendung der Übergangsregelungen zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Anlage A) ist optional und die Regeln gelten alternativ zu den Regeln des EWR-Abkommens
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 17 Anlage A (EWR)
- Artikel 20 Anlage A (EWR)
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 17 Anlage A (EWR)
- Artikel 18 Anlage A (EWR)
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: EWR
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 23 Anlage A (EWR)
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 19 Anlage A (EWR)
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 27 Anlage A (EWR)
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 27 Anlage A (EWR)
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 14 Anlage A (EWR)
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausrei-chen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonsti-gen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 6 Anlage A (EWR)
Allgemeine Toleranz
- 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16;
15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar.
Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.
- Artikel 5 Anlage A (EWR)
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 7 Anlage A (EWR)
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 8 Abs. 2, siehe Matrix
- Artikel 7 Anlage A (EWR)
- Vollständige diagonale Kumulierung für alle Erzeugnisse, außer der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 8 Abs. 2, siehe Matrix
- Artikel 7 Anlage A (EWR)
-
Vollständige bilaterale Kumulierung für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau gelten als eine einzige anwendende Vertragspartei.
- Artikel 7 Anlage A (EWR)
- Vollständige diagonale Kumulierung nur dann auch für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, die in die andere Vertragspartei eingeführt werden, wenn dies die Einfuhrvertragspartei einseitig zugelassen hat und dies durch eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) bekannt gemacht worden ist, Artikel 7 Absatz 5.
Dies ist durch Island, Norwegen und Schweiz (Lichtenstein) erfolgt (siehe ABl. C 405 vom 21.10.2022, S.60).
- Artikel 7 Anlage A (EWR)
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 13 Anlage A (EWR)
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 13 Anlage A (EWR)
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.
- Artikel 16 Anlage A (EWR)
Buchmäßige Trennung
- Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
- Artikel 12 Anlage A (EWR)
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Anwendbar mit Bewilligung
- Artikel 4 Anlage A (EWR)