Länderinformation Albanien (AL) zum Stichtag 21.04.2008
Präferenzregelung
- Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits
(Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 4 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
- Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 16 Protokoll Nr. 4
- Artikel 17 Protokoll Nr. 4
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 16 Protokoll Nr. 4
- Artikel 22 Protokoll Nr. 4
- Die Zollbehörden stellen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bis zum 31.12.2008 zugestimmt. Derartige, nach dem 31.12.2008 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen dürfen nicht mehr als Präferenznachweise akzeptiert werden.
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 24 Protokoll Nr. 4
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 23 Protokoll Nr. 4
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 27 Protokoll Nr. 4
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 27 Protokoll Nr. 4
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 13 Protokoll Nr. 4
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 7 Protokoll Nr. 4
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 6 Protokoll Nr. 4
Kumulierung
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei (für Waren, die unter die Zollunion EU – Türkei fallen). Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) in einer sogenannten Matrix, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4.
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 12 Protokoll Nr. 4
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nicht jedoch bei Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems
- Artikel 12 Protokoll Nr. 4
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
- Artikel 15 Protokoll Nr. 4
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 21 Protokoll Nr. 4