Länderinformation Malediven/APS zum Stichtag 21.04.2008
Präferenzregelung
- VO (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen:
(Ursprungsregeln beinhaltet ZK-DVO: VO(EWG) Nr. 2454/93)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Ursprungszeugnis nach Formblatt A
- Artikel 80 ZK-DVO
- Artikel 81 ZK-DVO
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 80 ZK-DVO
- Artikel 89 ZK-DVO
- Die Zollbehörden stellen Ursprungszeugnisse nach Form A aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Ursprungszeugnisse nach Form A bis zum 31.12.2007 zugestimmt. Derartige, nach dem 31.12.2007 ausgestellte Ursprungszeugnisse dürfen nicht mehr als Präferenznachweise akzeptiert werden.
- Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft zum Zwecke der Kumulierung:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 90a ZK-DVO
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 90b ZK-DVO
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) zum Zwecke der Kumulierung.
- Artikel 90 ZK-DVO
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 90c ZK-DVO
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 90c ZK-DVO
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 78 ZK-DVO
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 67 ZK-DVO
- Artikel 68 ZK-DVO
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 70 ZK-DVO
- Be- und Verarbeitungsliste mit spezifischen Regeln für alle Erzeugnisse, die von der Präferenzregelung erfasst werden.
- Artikel 69 ZK-DVO
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 67 ZK-DVO
- Artikel 69 ZK-DVO
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 71 ZK-DVO
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung (sog. Geberlandanteil) für Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Norwegen oder in der Schweiz.
- Artikel 67 ZK-DVO
- Artikel 91 ZK-DVO
- Regionale Kumulierung für drei regionale Gruppen im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 ZK-DVO.
- Artikel 72 ZK-DVO
- Artikel 72a ZK-DVO
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 77 ZK-DVO
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 77 ZK-DVO
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
Sonstiges
- Geltungsdauer des APS-Schema: bis 31. Dezember 2011
- Transitverfahren Norwegen / Schweiz
- Artikel 67 ZK-DVO
- Artikel 88 ZK-DVO
- Artikel 91 ZK-DVO