Ausgewählte Anlagen Kolumbien/AND zum Stichtag 13.01.2016

Anlage 5 zu Anhang II Gemeinsame Erklärung Perus und Kolumbiens zu Artikel 5 Andenstaaten (Peru und Kolumbien)/AND zum Stichtag 13.01.2016

Die Republik Peru und die Republik Kolumbien erklären, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben f und g des Anhangs II Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Anhang“)

die Ausdrücke „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ nur anwendbar sind auf solche Schiffe und Fabrikschiffe,
  1. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden Andenstaat ins Schiffsregister eingetragen sind,
  2. welche die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats führen und
  3. welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. Sie sind mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats oder
    2. sie sind im Eigentum von juristischen Personen,
      • die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem unterzeichnenden Andenstaat haben und
      • die wiederum zu mindestens 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen oder öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden Andenstaats sind;
Die Voraussetzungen des Anhangs und seiner Anlagen gelten für diese Erklärung, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist.