Ausgewählte Anlagen Simbabwe/ESA zum Stichtag 13.01.2016
Beschluss Nr. 1/2012 ESA-Staaten /ESA zum Stichtag 13.01.2016
BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN vom 29. November 2012
über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets
(2012/787/EU)
Artikel 1
Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 8 dieses Protokolls gelten haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604, die aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS- Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten.
Artikel 2
Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2017 aus den ESA-Staaten zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.
Artikel 3
Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 4
Die Zollbehörden der ESA-Staaten überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.
Zu diesem Zweck enthalten alle von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.
Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden dieser Länder der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
Artikel 5
In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:
„Derogation — Decision No 1/2012 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of […]“; „Dérogation — Décision n o 1/2012 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du […]“.
Artikel 6
(1) Die ESA-Staaten und die Europäische Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
(2) Hat die Europäische Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Europäische Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
Brüssel, den 29. November 2012
Für den ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit
im Zollwesen
Die Vorsitzenden
Péter KOVÁCS, Vivianne FOCK TAVEDE
ANHANG
Laufende Nummer | KN-Code | Beschreibung der Ware | Zeitraum | Mengen (Tonnen) |
09.1618 | ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70 | Haltbar gemachter Thunfisch(1) | 1.1.2013-31.12.2013 | 8 000 |
1.1.2014-31.12.2014 | 8 000 | |||
1.1.2015-31.12.2015 | 8 000 | |||
1.1.2016-31.12.2016 | 8 000 | |||
1.1.2017-31.12.2017 | 8 000 | |||
09.1619 | 1604 14 16 | "Loins" genannte Thunfischfilets | 1.1.2013-31.12.2013 | 2 000 |
1.1.2014-31.12.2014 | 2 000 | |||
1.1.2015-31.12.2015 | 2 000 | |||
1.1.2016-31.12.2016 | 2 000 | |||
1.1.2017-31.12.2017 | 2 000 |
(1)In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.