Ausgewählte Anlagen Guatemala/CAM zum Stichtag 08.08.2022
Anlage 6 zu Anhang II (Zentralamerika) Zentralamerika (CAM)/CAM zum Stichtag 08.08.2022
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSFERTIGUNG DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Nach Anhang II Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Erklärung auf der Rechnung nach Anhang II Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken ausgefertigt werden, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
AUSNAHMEN VOM URSPRUNGSNACHWEIS
Nach Anhang II Artikel 24 Absatz 3 darf der Gesamtwert der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnisse 1 200 EUR nicht überschreiten.
Nach Anhang II Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Erklärung auf der Rechnung nach Anhang II Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken ausgefertigt werden, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
AUSNAHMEN VOM URSPRUNGSNACHWEIS
Nach Anhang II Artikel 24 Absatz 3 darf der Gesamtwert der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnisse 1 200 EUR nicht überschreiten.