Inhaltsverzeichnis VO (EU) 2026/ 1455 USA/Vereinigte Staaten von Amerika zum Stichtag 08.07.2026
Artikel 1 Artikel 1Anpassung der Zölle
- Die auf die Einfuhren der Waren, die in die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union geltenden Zölle des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %.
- Der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs wird nicht auf die Einfuhren von Waren der in Anhang II aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union angewendet. Der spezifische Zoll auf diese Waren, der dann angewendet wird, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten.
Artikel 2 Artikel 2Eröffnung von Zollkontingenten
- Für die Einfuhren der Waren der in Anhang III aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union werden Zollkontingente der Union eröffnet.
- Im Rahmen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zollkontingente gelten Präferenzzollsätze im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Diese Zollsätze entsprechen den in der Spalte „Kontingentzollsatz“ der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Zollsätzen und gelten bis zu den in der Spalte „Kontingentsmenge“ dieser Tabelle angegebenen Mengen.
Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung gelten für aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten, wobei der erste dieser Zeiträume am 1. Juli 2026 beginnt. - Die Kontingentsmengen gemäß Anhang III dieser Verordnung werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).
Artikel 3 Artikel 3Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 und 2
- Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um nach einer Prüfung auf der Grundlage fundierter Informationen, die auf eigene Initiative erhoben wurden oder aus einer zuverlässigen Quelle — etwa von einem Mitgliedstaat oder dem Europäischen Parlament — stammen, die Anwendung der Artikel 1 und 2 ganz oder teilweise auszusetzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
die Vereinigten Staaten setzen die Gemeinsame Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) nicht um, wie beispielsweise wenn die Vereinigten Staaten — im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Ersetzung des befristeten Zuschlags zur Einfuhrabgabe, die per Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 gemäß Paragraph 122 des Handelsgesetzes von 1974 („Section 122 of the Trade Act of 1974“) für Ausfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten auferlegt wurden — nicht auf die Bedenken der Union hinsichtlich der Zollbehandlung dieser Ausfuhren aus der Union eingehen, für die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung bis zum 24. Februar 2026 der pauschale Höchstzollsatz von 15 % galt oder die von zusätzlichen Zöllen ausgenommen waren;- die Vereinigten Staaten untergraben die Ziele zur Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten und die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele zur Förderung eines auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handels auf andere Weise, untergraben den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum Markt der Vereinigten Staaten, diskriminieren Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die in den Vereinigten Staaten wirtschaftlich tätig sein wollen oder bereits tätig sind, oder nehmen sie ins Visier oder stören die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig;
- es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die Vereinigten Staaten künftig in der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Weise handeln werden; oder
- die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen haben sich geändert.
- Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Waren, die von den Kapiteln 72, 73 und 76 der KN erfasst werden, auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 % belegen.
Bis zum 1. Dezember 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Zollbehandlung von aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführten Folgeerzeugnissen aus Stahl und Aluminium durch die Vereinigten Staaten. - Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte gelten, solange die in Absatz 1 oder 2 genannten Umstände andauern.
Artikel 4 Artikel 4Schutzmaßnahmen
- Liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass infolge der Anpassung der Zölle gemäß Artikel 1 oder der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 eine Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Produktion in der Union in einer derart erhöhten Menge und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Anwendung des Artikels 1 oder des Artikels 2 ganz oder teilweise auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- Auf hinreichend begründeten Antrag von drei oder mehr Mitgliedstaaten untersucht die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Umstände vorliegen.
Die Kommission leitet eine solche Untersuchung auch auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union oder im Namen von Gewerkschaften handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit ein, wenn hinreichende Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.
Die Kommission kann eine solche Untersuchung auch auf eigene Initiative, unter anderem auf der Grundlage von Informationen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, einleiten. - Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse aller Untersuchungen gemäß Absatz 2.
- Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt gilt, solange die Umstände, die zu seiner Annahme geführt haben, andauern.
- Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
- „Wirtschaftszweig der Union“ entweder die Gesamtheit der Unionshersteller einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware, die im Gebiet der Union tätig sind, oder Unionshersteller, deren Produktion einer gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Ware zusammengenommen in der Regel mehr als 50 % und unter außergewöhnlichen Umständen mindestens 25 % der Gesamtproduktion in der Union dieser Ware ausmacht,
- „Unionshersteller“ die Unionshersteller von Industriegütern sowie die unter diese Verordnung fallenden Unionshersteller von Meereserzeugnissen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Artikel 5 Artikel 5Ausschussverfahren
- Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- (1)
Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1, ELI: http://data. europa.eu/eli/reg/2015/1843/oj).
Artikel 6 Artikel 6Ursprungsregeln
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung erlassen worden sind.
Artikel 7 Artikel 7Überwachung, Bewertung und Berichterstattung
- Eröffnung von Zollkontingenten gemäß Artikel 2 in der Union. Bis zum 2. Januar 2027 und danach alle drei Monate unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Veränderungen des Handelsvolumens und des Handelswerts der Einfuhren der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union.
- Bis zum 30. Juni 2029 legt die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung (im Folgenden „umfassende Bewertung“) vor. Die umfassende Bewertung umfasst unter anderem Folgendes:
- die Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung auf alle Ein- und Ausfuhren zwischen der Union und den Vereinigten Staaten,
- Veränderungen der Handelsströme in den Mitgliedstaaten und in den Sektoren der Industrie und der Landwirtschaft,
- Veränderungen der Handelsströme der Union in Bezug auf den Handel mit Drittländern,
- die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Zolleinnahmen,
- die Auswirkungen dieser Verordnung auf kleine und mittlere Unternehmen.
Die Kommission macht die für die umfassende Bewertung verwendeten Daten und Methoden der Öffentlichkeit zugänglich.
Der umfassenden Bewertung wird, wo angemessen, ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 8 Artikel 8Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2029.
Die Kommission legt, wo angemessen, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung zusammen mit der umfassenden Bewertung vor.