Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 3 Türkei (TR) - R (Waren der Agrarregelung) zum Stichtag 04.03.2026
Artikel 1 Artikel 1Ursprungsregeln
- Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses gelten Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden "Übereinkommen") in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.
- Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf diesen Beschluss zu verstehen.
- (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
Artikel 2 Artikel 2Streitbeilegung
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in der Anlage I Artikel 34 und 35 des Übereinkommens dargelegten Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.
- Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 3 Artikel 3Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4 Artikel 4Rücktritt vom Übereinkommen
- Sofern die Europäische Gemeinschaft oder die Republik Türkei dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigt, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Gemeinschaft und die Republik Türkei unverzüglich ihre eigenen Verfahren zur Aufnahme von Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Beschlusses ein.
- Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf den Beschluss weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei zulässig ist.