Inhaltsverzeichnis Kapitel 3 des Abkommens Paraguay/MERCOSUR zum Stichtag 08.07.2026

ABSCHNITT A Ursprungsregeln

Artikel 3.1 Artikel 3.1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen

  1. „Einreihen“ bezeichnet die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien unter einen bestimmten Abschnitt, ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte
    Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
  2. „Sendung“ bezeichnet Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei
    Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  3. „Zollbehörde oder zuständige Regierungsbehörde“ bezeichnet
    1. in der Europäischen Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts verantwortlich sind,
    2. im MERCOSUR die nachstehend aufgeführten zuständigen Behörden der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten oder deren Nachfolger:
      1. Argentinien: Subsecretaría de Comercio Exterior del Ministerio de Economía,
      2. Brasilien: Secretaria de Comércio Exterior do Ministério do Desenvolvimento, Indústria, Comércio e Serviços und Secretaria Especial da
        Receita Federal do Brasil des Ministério da Fazenda,
      3. Paraguay: Subsecretaría de Estado de Comercio y Servicios del Ministerio de Industria y Comercio,
      4. Uruguay: Asesoría de Política Comercial del Ministerio de Economía y Finanzas;
  4. „Ausführer“ bezeichnet eine Person in einer Vertragspartei, die das Ursprungserzeugnis ausführt und eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt
  5. „austauschbare Vormaterialien“ bezeichnet Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen
    Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Erzeugnis verarbeitet wurden;
  6. „Waren“ bezeichnet sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  7. „Einführer“ bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt;
  8. „Herstellung“ bzw. „Herstellen“ bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen;
  9. „Vormaterial“ bezeichnet jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  10. „Erzeugnis“ bezeichnet die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

Artikel 3.2 Artikel 3.2Allgemeine Anforderungen

  1. Zum Zweck der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, sofern sie alle anderen geltenden Anforderungen dieses Kapitels erfüllen:
    1. Erzeugnisse, die nach Artikel 3.4 in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
    2. Erzeugnisse, die in der Europäischen Union ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, oder
    3. Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie die Bedingungen des Anhangs 3-B erfüllen.
  2. Zum Zweck der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR, sofern sie alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:
    1. Erzeugnisse, die nach Artikel 3.4 im MERCOSUR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
    2. Erzeugnisse, die im MERCOSUR ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, oder
    3. Erzeugnisse, die im MERCOSUR unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie die Bedingungen des Anhangs 3-B erfüllen.
  3. Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

Artikel 3.3 Artikel 3.3Bilaterale Ursprungskumulierung

  1. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gelten als Vormaterialien mit Ursprung im MERCOSUR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern sie einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die in Artikel 3.6 genannten Behandlungen hinausgeht.
  2. Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern sie einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die in Artikel 3.6 genannten Behandlungen hinausgeht.

Artikel 3.4 Artikel 3.4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

  1. Als vollständig in der Europäischen Union oder im MERCOSUR gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gelten
    1. aus dem Boden oder Meeresboden gewonnene mineralische Erzeugnisse und andere Naturressourcen,
    2. dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,
    3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,
    4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,
    5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,
    6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,
    7. Erzeugnisse der Aquakultur, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
    8. Erzeugnisse ihrer Fischerei und andere aus der See von ihren eigenen Schiffen gewonnene Erzeugnisse (1),
    9. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
    10. mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende Naturressourcen, die gewonnen wurden aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund
      1. der ausschließlichen Wirtschaftszone der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und im Einklang mit Teil V des SRÜ,
      2.  des Festlandsockels der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und im Einklang mit Teil VI des SRÜ, oder
      3. des in Artikel 1 Absatz 1 des SRÜ definierten Gebiets von einer Vertragspartei oder einer Person einer Vertragspartei, sofern diese Vertragspartei oder Person einer Vertragspartei zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte ausübt, und zwar gemäß Teil XI des SRÜ und dem Übereinkommen zur Umsetzung von Teil XI des SRÜ,
    11. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,
    12. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle (2) oder
    13. dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
  2.  Die Ausdrücke „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die
    1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat im Schiffsregister eingetragen sind und gegebenenfalls über Fanglizenzen verfügen, die von einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat oder der Europäischen Union auf den Namen von Fischereiunternehmen ausgestellt wurden, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder diesem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat ordnungsgemäß eingetragen sind,
    2. die Flagge des betreffenden zulassenden Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. des betreffenden unterzeichnenden MERCOSUR-Staats führen (3) und
    3. eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
      1. sie sind zu mindestens 50 % (fünfzig Prozent) Eigentum einer natürlichen Person oder mehrerer natürlichen Personen (4) der Vertragsparteien,
      2. sie sind Eigentum von juristischen Personen  (5),
        1. die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einer Vertragspartei haben und
        2. die zu mindestens fünfzig Prozent (50 %) Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen der Vertragsparteien sind, oder
      3. mindestens zwei Drittel der Besatzung sind natürliche Personen der Vertragsparteien.
  • (1)

    Dieser Buchstabe versteht sich unbeschadet der souveränen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des SRÜ, insbesondere innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

  • (2)

    Die Buchstaben k und l verstehen sich unbeschadet der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr der darin genannten Waren.

  • (3)

    Fischereierzeugnisse oder andere Erzeugnisse, die von gecharterten Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats gefangen wurden, gelten als Ursprungserzeugnisse des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des unterzeichnenden MERCOSUR-Staats, in dem das Schiff gechartert und die Lizenz erteilt wird, sofern sie alle Kriterien dieses Absatzes erfüllen.

  • (4)

    Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 10.2 Buchstabe m.

  • (5)

    Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 10.2 Buchstabe h.

Artikel 3.5 Artikel 3.5Toleranzen

  1. Erfüllt ein bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht die Anforderungen des Anhangs 3-B, so wird das Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, wenn
    1. der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zehn Prozent (10 %) des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und
    2. die in Anhang 3-B aufgeführten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
  2. Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang 3-A gelten.

Artikel 3.6 Artikel 3.6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

  1. Ungeachtet des Artikels 3.2 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 3.2 Absatz 2 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei nur aus den folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:
    1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,
    2. Auswechseln von Verpackungen sowie Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
    3. Waschen, Reinigen oder Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,
    4. Bügeln oder Mangeln von Textilien,
    5. einfaches Anstreichen oder Polieren,
    6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,
    7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker und teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
    8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,
    9. Schärfen, einfaches Schleifen, Trennen oder einfaches Zerteilen,
    10. Sieben, Aussondern, Einordnen und Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,
    11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
    12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen ähnlichen Zeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,
    13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, und einfaches Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,
    14. einfaches Zusammenfügen von Teilen ohne Ursprungseigenschaft zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,
    15. einfaches Hinzufügen von Wasser, Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen,
    16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen oder
    17. Schlachten von Tieren.
  2. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

Artikel 3.7 Artikel 3.7Maßgebende Einheit

  1. Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Kapitels ist das nach dem Harmonisierten System eingereihte Erzeugnis.
  2. Bei einem Erzeugnis, das aus einer Gruppe oder Zusammenstellung von Waren besteht, die unter eine einzige Position des Harmonisierten Systems eingereiht wird, stellt das Ganze die maßgebende Einheit dar.
  3. Besteht eine Sendung aus einer Reihe identischer Erzeugnisse, die unter dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.

Artikel 3.8 Artikel 3.8Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse

  1. Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems zusammen mit dem darin enthaltenen Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
  2. Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu verwendet werden, Erzeugnisse während der Beförderung zu schützen, werden bei der Bestimmung des Ursprungs dieser Erzeugnisse außer Acht gelassen.

Artikel 3.9 Artikel 3.9Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als ein Erzeugnis angesehen, wenn sie für diese Erzeugnisse üblich und in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 3.10 Artikel 3.10Buchmäßige Trennung

  1.  Werden bei der Herstellung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so sind diese Vormaterialien während der Lagerung physisch nach ihrem Ursprung zu trennen, damit die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft erhalten bleibt.
  2.  Ungeachtet des Absatzes 1 ist die physische Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses nicht erforderlich, wenn der Ursprung dieses Erzeugnisses nach der Methode der buchmäßigen Trennung für die Verwaltung der Lagerbestände bestimmt wird.
  3.  Die Aufzeichnung und Anwendung der buchmäßigen Trennung richtet sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die bei der Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt wird.
  4.  Die Methode der buchmäßigen Trennung darf nur zum Einsatz kommen, wenn gewährleistet werden kann, dass zu keiner Zeit mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien der Fall wäre.
  5.  Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung von der vorherigen Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden abhängig gemacht wird. Die zuständigen Behörden können die Genehmigung unter jeglichen für angemessen erachteten Bedingungen erteilen und überwachen in diesem Fall die Verwendung der Genehmigung. Diese Behörden können die Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn der Genehmigungsempfänger die Methode der buchmäßigen Trennung in unzulässiger Weise anwendet oder eine der anderen in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

Artikel 3.11 Artikel 3.11Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft fünfzehn Prozent (15 %) des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 3.12 Artikel 3.12Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei seiner Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln

  1.  Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge oder
  4. Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 3.13 Artikel 3.13Territorialitätsprinzip

  1. Die in diesem Kapitel genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft sind ohne Unterbrechung in der Europäischen Union oder im MERCOSUR zu erfüllen.
  2. Ursprungswaren, die aus der Europäischen Union oder aus dem MERCOSUR in ein Drittland ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinführung als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, dass die wiedereingeführten Waren
    1. dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
    2. während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 3.14 Artikel 3.14Beförderungsbedingungen

  1. Die zur Einfuhr in eine Vertragspartei angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Einfuhr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder Unterscheidungszeichen zur Sicherstellung der Einhaltung spezifischer interner Anforderungen der Einfuhrvertragspartei.
  2. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn das unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland bzw. den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
  3. Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, auch durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer bzw. konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.

Artikel 3.15 Artikel 3.15Ausstellungen

  1. (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt oder nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder den MERCOSUR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei glaubhaft dargelegt wird, dass
    1. ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Europäischen Union oder dem MERCOSUR in das Drittland der Ausstellung versandt und dort ausgestellt hat,
    2. dieser Ausführer die Erzeugnisse einer Person im Gebiet der Europäischen Union oder des MERCOSUR verkauft oder überlassen hat,
    3. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
    4. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
  2. (2) Es ist eine Erklärung zum Ursprung gemäß Abschnitt B auszufertigen und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.
  3. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftsräumen.

ABSCHNITT B Ursprungsverfahren

Artikel 3.16 Artikel 3.16Allgemeine Anforderungen

Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union kommen bei der Einfuhr in den MERCOSUR und Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR bei der Einfuhr in die Europäische Union in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen dieses Abkommens, sofern eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.17 und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei vorgelegt wird (1).

  • (1)

    Ein Ursprungszeugnis ist im Einklang mit den Übergangsmaßnahmen in Anhang 3-D für den darin festgelegten Zeitraum gültig.

Artikel 3.17 Artikel 3.17Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung

  1. Eine Erklärung zum Ursprung gemäß Artikel 3.16 kann ausgefertigt werden von
    1. einem Ausführer im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ausfuhrvertragspartei oder
    2. jedem Ausführer für Kleinsendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert den in den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ausfuhrvertragspartei festgelegten Schwellenwert nicht überschreitet.
  2.  Die Vertragsparteien tauschen in folgenden Situationen Informationen über die in Absatz 1 genannten einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften aus:
    1. am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens,
    2. wenn Änderungen dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen vorgenommen wurden und
    3. auf Ersuchen einer Vertragspartei jederzeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
  3. Eine Erklärung zum Ursprung kann ausgefertigt werden, wenn es sich bei den betroffenen Waren um Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder des MERCOSUR handelt und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind.
  4. Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels vorzulegen.
  5. Der Ausführer gibt in einer der in Anhang 3-C genannten Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ausfuhrvertragspartei auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier eine Erklärung zum Ursprung ab, die das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um die Identifizierung zu ermöglichen.
  6. Sofern in den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ausfuhrvertragspartei nichts anderes bestimmt ist, ist eine Erklärung zum Ursprung vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.
  7. Die Erklärung zum Ursprung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der Einfuhrvertragspartei spätestens zwei (2) Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird

.

Artikel 3.18 Artikel 3.18Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung

  1. Eine Erklärung zum Ursprung gilt zwölf (12) Monate ab dem Tag, an dem sie vom Ausführer ausgefertigt wurde, und ist den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei innerhalb dieser Frist vorzulegen.
  2. Erklärungen zum Ursprung, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist vorgelegt werden, können für die Anwendung der Präferenzbehandlung nur angenommen werden, wenn die Nichtvorlage innerhalb dieser Frist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
  3. In anderen Fällen einer verspäteten Vorlage können die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei die Erklärung zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 3.19 Artikel 3.19Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und vorbehaltlich der von den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine einzige Erklärung zum Ursprung dieser Erzeugnisse vorzulegen.

Artikel 3.20 Artikel 3.20Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung

  1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Erklärung zum Ursprung als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit der Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann die Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Dokument beigefügten Blatt abgegeben werden.
  2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
  3. Der Gesamtwert der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse darf die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei festgelegten Werte nicht überschreiten. Die Vertragsparteien tauschen über diese Werte Informationen aus.

Artikel 3.21 Artikel 3.21Belege

Die in Artikel 3.17 Absatz 4 genannten Unterlagen können Folgendes umfassen:

  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung,
  2. Dokumente zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, die in der Europäischen Union oder im MERCOSUR ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sofern diese Dokumente gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei verwendet, ausgestellt oder ausgefertigt wurden,
  3. Dokumente zum Nachweis der in der Europäischen Union oder im MERCOSUR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die in der Europäischen Union oder im MERCOSUR ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sofern diese Dokumente gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei verwendet, ausgestellt oder ausgefertigt wurden, und
  4. eine Erklärung zum Ursprung als Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der Europäischen Union oder im MERCOSUR im Einklang mit diesem Kapitel ausgefertigt wurde.

Artikel 3.22 Artikel 3.22Aufbewahrungspflichten

Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, bewahrt ab dem Datum der Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung mindestens drei (3) Jahre lang eine Kopie dieser Erklärung zum Ursprung und der in Artikel 3.17 Absatz 4 genannten Unterlagen auf. Der Einführer bewahrt diese Erklärung zum Ursprung oder eine Kopie davon, wenn sich das Original bei der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde befindet, ab dem Datum der Einfuhr der Erzeugnisse, auf die sich diese Erklärung zum Ursprung bezieht, mindestens drei (3) Jahre lang auf.

Artikel 3.23 Artikel 3.23Abweichungen und Formfehler

  1. Geringfügige Abweichungen zwischen den Erklärungen zum Ursprung und den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrformalitäten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, führen nicht dazu, dass die Erklärung zum Ursprung aufgrund dieser Tatsache ungültig wird, wenn ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass sich die Erklärung zum Ursprung auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.
  2. Offensichtliche Formfehler in einer Erklärung zum Ursprung führen nicht zur Ablehnung der Erklärung zum Ursprung, sofern sie keine Zweifel an der Richtigkeit der in der Erklärung zum Ursprung enthaltenen Angaben aufwerfen.

Artikel 3.24 Artikel 3.24Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Regierungsbehörden

  1. Die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des unterzeichnenden MERCOSUR-Staats teilen einander im Wege der Kommunikation zwischen der Europäischen Kommission und dem Sekretariat des MERCOSUR die Anschriften der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörden mit, die für die Überprüfung der Erklärungen zum Ursprung zuständig sind.
  2. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels sicherzustellen, leisten die Europäische Union und der MERCOSUR einander über ihre Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Erklärungen zum Ursprung und der Richtigkeit der Angaben in diesen Erklärungen.
  3. Zur Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht sieht Anhang 4-A eine Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden bzw. den zuständigen Regierungsbehörden vor, einschließlich der Anwesenheit ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Vertragspartei, in deren Gebiet die Amtshilfe geleistet wird, ihre Zustimmung erteilt und die von ihr festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 3.25 Artikel 3.25Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

  1. Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Kapitels haben.
  2. Zur Umsetzung von Absatz 1 senden die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei die Erklärung zum Ursprung oder eine Kopie davon unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung an die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei zurück. Zur Begründung des Ersuchens um Prüfung übermitteln sie alle Papiere oder teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung zum Ursprung schließen lassen.
  3. Das Ersuchen um Prüfung und die anschließende Antwort sind in einer Amtssprache der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde der Einfuhrvertragspartei, die um Prüfung ersucht, in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs 4-A einzureichen.
  4. Die Prüfung wird von den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei durchgeführt. Die Behörden sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers und sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
  5. Beschließen die Zollbehörden oder die zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Präferenzbehandlung für die betroffenen Erzeugnisse auszusetzen, bis die Ergebnisse der Prüfung vorliegen, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der von den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben. Jede Aussetzung der Präferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Einfuhrvertragspartei den Ursprung der Erzeugnisse festgestellt hat.
  6. Die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei unterrichten die Behörden der Einfuhrvertragspartei, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich über die Ergebnisse der Prüfung. Die Ausfuhrvertragspartei übermittelt den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen:
    1. die Ergebnisse der Prüfung,
    2. eine Beschreibung des Erzeugnisses, das Gegenstand der Prüfung war, sowie die für die Anwendung der Ursprungsregeln maßgebliche zolltarifliche Einreihung,
    3. eine für die Begründung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses hinreichende Beschreibung und Erläuterung der Herstellung,
    4. Angaben zur Art und Weise der Durchführung der Prüfung und
    5. gegebenenfalls Belege.
  7. Geht innerhalb von zehn (10) Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Prüfung keine Antwort ein oder enthält die Antwort keine ausreichenden
    Angaben, um über die Echtheit der betreffenden Erklärung oder den Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so verweigern die ersuchenden
    Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die Zollpräferenzbehandlung für die in der Erklärung
    zum Ursprung aufgeführten Erzeugnisse. Die Frist von zehn (10) Monaten kann von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anzahl der Prüfungsersuchen und der Komplexität der Prüfungen im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
  8. Die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei, die um Prüfung ersuchen, teilen den Zollbehörden oder den zuständigen
    Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei auf deren Ersuchen hin ihre Entscheidung über das Prüfungsverfahren mit.

Artikel 3.26 Artikel 3.26Konsultationen

  1. Beabsichtigen die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei, in Bezug auf die Prüfungsverfahren nach Artikel 3.25 Absatz 6 eine Ursprungsbestimmung vorzunehmen, die im Widerspruch zu der Antwort der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei nach Artikel 3.25 Absatz 6 steht, so teilt die Einfuhrvertragspartei diese Absicht der Ausfuhrvertragspartei innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der Antwort gemäß Artikel 3.25 Absatz 6 mit.
  2. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von neunzig (90) Tagen nach der in Absatz 1 genannten Notifikation oder innerhalb einer vereinbarten Frist Konsultationen ab, um Differenzen in Bezug auf die Prüfungsverfahren beizulegen. Die Frist für die Konsultation kann fallweise im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden.
  3. Bestehen Differenzen in Bezug auf die Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung verantwortlichen Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Ausfuhrvertragspartei nicht beigelegt werden können, oder werfen diese Differenzen Fragen zur Auslegung dieses Kapitels auf, so sind diese Differenzen oder Fragen dem in Artikel 3.32 genannten Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ vorzulegen.
  4. Die Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei, die um eine Prüfung ersuchen, können die Ursprungsbestimmung nach Konsultationen im Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ und nur auf der Grundlage einer hinreichenden Begründung vornehmen, nachdem sie dem Einführer zuvor das Recht auf Anhörung gewährt haben. Die Bestimmung ist der Ausfuhrvertragspartei mitzuteilen.
  5. (5) Dieser Artikel lässt die Verfahren oder die Rechte der Vertragsparteien nach Kapitel 21 unberührt.
  6. (6) Alle Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden oder zuständigen Regierungsbehörden der Einfuhrvertragspartei werden stets nach dem Recht dieser Vertragspartei beigelegt.

Artikel 3.27 Artikel 3.27Vertraulichkeit

  1. Jede Vertragspartei wahrt gemäß ihrer Rechtsordnung die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Kapitels eingeholten Informationen und schützt diese vor Offenlegung.
  2. Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei eingeholten Informationen dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel erhobenen vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung der Ursprungsbestimmung oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die betreffenden vertraulichen Informationen vorgelegt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung.
  3. Ungeachtet des Absatzes 2 kann die Einfuhrvertragspartei gestatten, dass die im Rahmen dieses Kapitels eingeholten Informationen in Verwaltungs-, Gerichts- oder anderen Verfahren der Rechtsprechung verwendet oder offengelegt werden, die wegen Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zur Durchführung dieses Kapitels eingeleitet werden. In diesem Fall unterrichtet die Einfuhrvertragspartei die ausführende Vertragspartei über die Verwendung oder Offenlegung der Informationen.

Artikel 3.28 Artikel 3.28Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Eine Vertragspartei verhängt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Personen, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigen oder anfertigen lassen, um eine Präferenzbehandlung für Erzeugnisse zu erlangen.

Abschnitt C Schlussbestimmungen

Artikel 3.29 Artikel 3.29Ceuta und Melilla

  1. Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein.
  2. Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. MERCOSUR gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für Erzeugnisse gewährt wird, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprung haben.
  3. Die in diesem Kapitel genannten Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten sinngemäß für aus dem MERCOSUR nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla in den MERCOSUR ausgeführte Erzeugnisse.
  4. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
  5. Der Ausführer trägt in Feld 2 der Erklärung zum Ursprung je nach Ursprung des Erzeugnisses „MERCOSUR“ oder „Ceuta und Melilla“ ein.
  6. Die Zollbehörden des Königreichs Spanien sind für die Anwendung und Umsetzung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla zuständig.

Artikel 3.30 Artikel 3.30Zollkontingente

Erzeugnisse, die im Rahmen der von der Europäischen Union gewährten Zollkontingente ausgeführt werden, müssen von einem amtlichen Dokument begleitet sein, das von den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten ausgestellt wurde und dessen Muster der Europäischen Union spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vom MERCOSUR übermittelt wird (1).

  • (1)

    Diese Bestimmung gilt unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 3.31 Artikel 3.31Waren im Durchgangsverkehr und Lagerwaren

Dieses Abkommen kann auf Waren angewandt werden, die die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen und die sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäischen Union oder im MERCOSUR befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei innerhalb von sechs (6) Monaten nach diesem Zeitpunkt eine Erklärung zum Ursprung und gegebenenfalls Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die Waren mit Artikel 3.14 vereinbar sind.

Artikel 3.32 Artikel 3.32Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“

  1. Der nach Artikel 22.3 Absatz 4 eingesetzte Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ hat neben den in Artikel 4.21, Artikel 4.6 Absatz 10 und Artikel 22.3 aufgeführten folgende Aufgaben:
    1. Durchführung der internen Vorarbeiten für den Handelsausschuss zu folgenden Themen:
      1. Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels und
      2. alle von einer Vertragspartei vorgeschlagenen Änderungen dieses Kapitels,
    2. Annahme von Erläuterungen, um die Umsetzung dieses Kapitels zu erleichtern, und
    3. erforderlichenfalls Durchführung der in Artikel 3.26 vorgesehenen Konsultationen.

Artikel 3.33 Artikel 3.33Erläuterungen

Der Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ nimmt gegebenenfalls Erläuterungen zur Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels an.

Artikel 3.34 Artikel 3.34Änderungen an diesem Kapitel

Der Handelsrat kann dieses Kapitel gemäß Artikel 22.1 Absatz 6 Buchstabe f ändern.