Länderinformation Saudi-Arabien/APS zum Stichtag 21.04.2008

Präferenzregelung

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft

Präferenznachweise

  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
  • Es werden Ursprungszeugnisse nach Form A ausgestellt, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen (z.B. abweichende Farbgebung, Abdruck geometrischer Zeichen oder fortlaufende Bezeichnung der ausstellenden Stelle anstelle des erforderlichen guillochierten Überdruck). Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Ursprungszeugnisse nach Form A bis zum 30.06.2006 zugestimmt. Derartige, nach dem 30.06.2006 ausgestellte, Ursprungszeugnisse dürfen nicht mehr als Präferenznachweise akzeptiert werden.
  • Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft zum Zwecke der Kumulierung: - Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder - Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) zum Zwecke der Kumulierung.

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.

Ursprungssystematik

  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Be- und Verarbeitungsliste mit spezifischen Regeln für alle Erzeugnisse, die von der Präferenzregelung erfasst werden.

Allgemeine Toleranz

  • 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.

Kumulierung

  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung (sog. Geberlandanteil) für Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Norwegen oder in der Schweiz.
  • Regionale Kumulierung für drei regionale Gruppen im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 ZK-DVO.

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen

Sonstiges

  • Geltungsdauer des APS-Schema: bis 31. Dezember 2011