Länderinformation Moldawien /Republik Moldau (MD) zum Stichtag 17.08.2012
Präferenzregelung
- Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission
(Ursprungsregeln beinhaltet Zollkodex-DVO: VO(EWG) Nr. 2454/93)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 109 ZK-DVO
- Artikel 110 ZK-DVO
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 109 ZK-DVO
- Artikel 116 ZK-DVO
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 118 ZK-DVO
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) zum Zwecke der Kumulierung.
- Artikel 117 ZK-DVO
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 119 ZK-DVO
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 119 ZK-DVO
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 107 ZK-DVO
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 98 ZK-DVO
- Artikel 99 ZK-DVO
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 101 ZK-DVO
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 98 ZK-DVO
- Artikel 100 ZK-DVO
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 102 ZK-DVO
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 98 ZK-DVO
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 106 ZK-DVO
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 106 ZK-DVO
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen