Länderinformation Kamerun/Zentralafrika (CAS) zum Stichtag 13.01.2016

Präferenzregelung

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenz auf Gegenseitigkeit

    Hinweis: Bis zum Erhalt einer gemeinsamen Regelung für die Ursprungsregeln, ist der Anhang II der VO (EG) Nr. 1528/2007 sinngemäß auch für die Europäische Union anzuwenden.

Präferenznachweise

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist (Für die Wertgrenze siehe Anlage 6 zu Anhang II).

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.

Ursprungssystematik

  • Vollständige Gewinnung oder Herstellung
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.

Kumulierung

  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ÜLG sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absatz 4.
  • Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen
  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind (einschließlich der vollen Kumulierung innerhalb der SACU), vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absätze 7 bis 12.
  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absatz 13.

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen

Sonstiges

  • In Artikel 4 Absatz 3 ist eine zusätzliche Regelung zur ausreichenden Be- oder Verarbeitung normiert. Danach gelten Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn sie in Betrieben an Land eines AKP-Staates des Pazifischen Ozeans mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303, die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, in diesem Staat verarbeitet oder hergestellt werden.