Länderinformation Brasilien/MERCOSUR zum Stichtag 06.05.2026
Präferenzregelung
- Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits; Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 des Abkommens enthalten.
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
Für die Ausfuhr aus Paraguay:
- für einen Übergangszeitraum von maximal 5 Jahren
- Ursprungszeugnis nach Anhang 3-D, siehe auch Bekanntmachung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU L 2026/875
- Artikel 3.16 Kapitel 3 des Abkommens
- Artikel 3.17 Kapitel 3 des Abkommens
Für die Ausfuhr aus Argentinien, Brasilien und Uruquay:
- für einen Übergangszeitraum von maximal 5 Jahren
- Ursprungszeugnis gemäß Anhang 3-D, siehe auch Bekanntmachung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU L 2026/875
- oder Erklärung zum Ursprung nach vorgeschriebenem Wortlaut
- Artikel 3.16 Kapitel 3 des Abkommens
- Artikel 3.17 Kapitel 3 des Abkommens
Für die Ausfuhr aus der Europäischen Union:
- Erklärung zum Ursprung nach vorgeschriebenem Wortlaut von Registrierten Ausführern
- Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
- Artikel 3.16 Kapitel 3 des Abkommens
- Artikel 3.17 Kapitel 3 des Abkommens
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate
- Artikel 3.18 Kapitel 3 des Abkommens
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Wiederversender - Regelungen siehe Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatz-Präferenznachweisen
- Artikel 3.17 Kapitel 3 des Abkommens
- Artikel 69 UZK-IA
Registrierter Ausführer bei Ausfuhr aus der EU
- Artikel 3.17 Kapitel 3 des Abkommens
- Artikel 68 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 3.20 Kapitel 3 des Abkommens
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 3.20 Kapitel 3 des Abkommens
Nichtmanipulation/Unmittelbare Beförderung
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 3.14 Kapitel 3 des Abkommens
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 3.4 Kapitel 3 des Abkommens
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 3.6 Kapitel 3 des Abkommens
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 3.2 Kapitel 3 des Abkommens
- Artikel 3.4 Kapitel 3 des Abkommens
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert oder das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken
- Artikel 3.5 Kapitel 3 des Abkommens
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 3.3 Kapitel 3 des Abkommens
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei erfüllt werden.
- Artikel 3.13 Kapitel 3 des Abkommens
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 3.13 Kapitel 3 des Abkommens
Buchmäßige Trennung
- Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder austauschbaren Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
- Artikel 3.10 Kapitel 3 des Abkommens
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar