Länderinformation Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) zum Stichtag 13.01.2016

Präferenzregelung

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Einseitige Präferenzgewährung durch Andorra

Präferenznachweise

  • Bescheinigung für die Ausfuhr von Tabakwaren der Positionen 2402 und 2403 des Harmonisierten Systems nach Andorra

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nicht vorgesehen

Ursprungssystematik

  • Nicht vorgesehen

Allgemeine Toleranz

  • Nicht vorgesehen

Kumulierung

  • Nicht vorgesehen

Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)

  • Das Verbot gilt für den im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen, unverarbeiteten Tabak, der zur Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse verwendet wird.

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen

Sonstiges

  • Die Regelung gilt für Waren der Positionen 2402 und 2403 des Harmonisierten Systems, die in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak, der sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Warenverkehr befand, hergestellt worden sind.