Länderinformation Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403) zum Stichtag 13.01.2016
Präferenzregelung
- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra
(Durchführungsvorschriften beinhaltet VO (EG) Nr. 2302/2001 des Rates vom 15. November 2001)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch Andorra
Präferenznachweise
- Bescheinigung für die Ausfuhr von Tabakwaren der Positionen 2402 und 2403 des Harmonisierten Systems nach Andorra
- Artikel 2 VO (EG) Nr. 2302/2001
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 6 VO (EG) Nr. 2302/2001
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Nicht vorgesehen
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Nicht vorgesehen
Ursprungssystematik
- Nicht vorgesehen
Allgemeine Toleranz
- Nicht vorgesehen
Kumulierung
- Nicht vorgesehen
Territorialitätsprinzip
- Nicht vorgesehen
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Nicht vorgesehen
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Verbot gilt für den im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen, unverarbeiteten Tabak, der zur Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse verwendet wird.
- Artikel 3 VO (EG) Nr. 2302/2001
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
Sonstiges
- Die Regelung gilt für Waren der Positionen 2402 und 2403 des Harmonisierten Systems, die in der Gemeinschaft aus unverarbeitetem Tabak, der sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Warenverkehr befand, hergestellt worden sind.
- Artikel 2 VO (EG) Nr. 2302/2001