Bemerkungen zur Verarbeitungsliste Großbritannien/Vereinigtes Königreich zum Stichtag 08.08.2022

Bemerkung 1 Bemerkung 1

Allgemeine Grundsätze


(1) In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs 3 gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens festgelegt.

(2) Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3 sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens eine Änderung der zolltariflichen Einreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang 3 festgelegt ist.

(3) Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel ein Gewicht angegeben, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht irgendeiner Verpackung.

(4) Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 3 ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017.

Bemerkung 2 Bemerkung 2

Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln


(1) Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapitel sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.

(2) Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3 gilt für die entsprechenden Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3.

(3) Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird.

(4) Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel, die mehrere Voraussetzungen umfasst, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.

(5) Für die Zwecke dieses Anhangs und von Anhang 3 bezeichnet der Ausdruck
  1. „Abschnitt“ einen Abschnitt des Harmonisierten Systems
  2. „Kapitel“ die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems
  3. „Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems und
  4. „Unterposition“ die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems
(6) Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung

„CC“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in ein anderes Kapitel (2-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als das Erzeugnis einzureihen sind (d. h. eine Änderung des Kapitels);

„CTH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position (4-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. einen Wechsel der Position);

„CTSH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Unterposition (6-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Unterposition)

Bemerkung 3 Bemerkung 3

Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln


(1) Artikel 39 dieses Abkommens betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in demselben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.

(2) Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmtes Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an anderer Stelle im Harmonisierte System eingereiht sind.

Beispiel 1: Wenn die Regel für selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (HS-Unterposition 8429.11) Folgendes verlangt: „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31 Teile, erkennbar ausschließlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 84.25 bis 84.30 bestimmt ”, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (HS-Kapitel 85) nicht beschränkt.

Beispiel 2: Wenn die Regel für Position 35.05 (Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärke usw.) erfordert „CTH, ausgenommen aus Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft“, sodass die Verwendung von anderen als 11.08 (Stärke, Inulin) einzureihenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wie z. B. Vormaterialien des Kapitels 10 (Getreide), nicht eingeschränkt ist.

(3) Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien nicht ausgeschlossen, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können.

Bemerkung 4 Bemerkung 4

Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft


Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
  1. „Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 festgelegt wird;
  2. „EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“,
    1. den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlte wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder
    2. falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der ausführenden Vertragspartei angefallenen Kosten,
      1. einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, sowie
      2. abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen.
    3. Für die Zwecke von Ziffer i bezieht sich der Begriff „Hersteller“ in Ziffer i auf die Person, die den Unterauftragnehmer beschäftigt hat, wenn die letzte Produktion an einen Erzeuger vergeben wurde.
  3. „MaxNOM“ den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nach folgender Formel zu berechnen ist:
    MaxNOM(%) =
    VNM
    EXW
    x 100

  4. „VNM“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten; ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird; der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden.

Bemerkung 5 Bemerkung 5

Definition der in Anhang 3 Abschnitte V bis VII genannten Verfahren


Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
  1. „biotechnisches Verfahren“
    1. das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Phagen) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen sowie
    2. das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder das Fermentieren
  2. „Ändern der Partikelgröße“ das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;
  3. „chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:
    1. Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel
    2. Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser oder
    3. Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser
  4. „Destillieren“:
    1. das Destillieren unter Normaldruck einen Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in seine dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt wird; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, und
    2. das Vakuumdestillieren: ein Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, die zu leichten bis schweren Vakuumgasölen und Rückstand destilliert werden
  5. „Isomerentrennung“ das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung
  6. „Mischen“ das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden
  7. „Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen und
  8. „Reinigung“ ein Verfahren, bei dem mindestens 80 % des Gehalts an vorhandenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:
    1. Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität
    2. chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich
    3. Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik
    4. optische Spezialzwecke
    5. Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren)
    6. Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder
    7. nukleare Verwendungszwecke

Bemerkung 6 Bemerkung 6

Definition von in Anhang 3 Abschnitt XI verwendeten Begriffen


Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
  1. „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07
  2. „natürliche Fasern“ alle Fasern – ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern – deren Verwendung auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt ist, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter „natürliche Fasern“ fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05;
  3. „Bedrucken“ ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält und
  4. „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Bemerkung 7 Bemerkung 7

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind


(1) Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:
  1. Seide
  2. Wolle
  3. grobe Tierhaare
  4. feine Tierhaare
  5. Rosshaar
  6. Baumwolle
  7. Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier
  8. Flachs
  9. Hanf
  10. Jute und andere textile Bastfasern
  11. Sisal und andere textile Agavefasern
  12. Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe
  13. synthetische Filamente
  14. künstliche Filamente
  15. elektrische Leitfilamente
  16. synthetische Spinnfasern aus Polypropylen
  17. synthetische Spinnfasern aus Polyester
  18. synthetische Spinnfasern aus Polyamid
  19. synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril
  20. synthetische Spinnfasern aus Polyimid
  21. synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluor
  22. synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)
  23. synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)
  24. andere synthetische Spinnfasern
  25. künstliche Spinnfasern aus Viskose
  26. andere künstliche Spinnfasern
    • Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen
    • Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen
    • Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist
    • andere Erzeugnisse der Position 56.05
    • Glasfasern sowie
    • Metallfasern
(2) Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft ausnahmsweise nicht angewandt, sofern
  1. das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und
  2. das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht

    Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendetenGrundspinnstoffe ausmacht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

Bemerkung 8 Bemerkung 8

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse


(1) Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie in eine andere Position eingereiht werden als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.

(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.

Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 vorsieht, dass für eine bestimmte
Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die
Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus,
weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben
Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht
ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

(3) Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt.

Bemerkung 9 Bemerkung 9

Landwirtschaftliche Erzeugnisse


Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Abschnitts II des Harmonisierten Systems und der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse des Gebiets dieser Vertragspartei, auch wenn sie aus aus einem Drittland eingeführten Samen, Zwiebeln, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropflingen, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen stammen.