Bemerkungen zur Verarbeitungsliste Argentinien/MERCOSUR zum Stichtag 08.07.2026

Bemerkung 1 Bemerkung 1

Allgemeine Grundsätze

  1. In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Voraussetzungen des Anhangs 3-B gemäß Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3.2 Absatz 2 Buchstabe c festgelegt.
  2. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3.2 Absatz 2 Buchstabe c gilt: eine zolltarifliche Neueinreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere in diesem Anhang oder in Anhang 3-B festgelegte Voraussetzung.
  3. Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.
  4. Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 3-B ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017.

Bemerkung 2 Bemerkung 2

Struktur von Anhang 3-B

  1. Bemerkungen zu Abschnitten, Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen sind zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.
  2. Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3-B.
  3. Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn es eine der für jenes Erzeugnis angegebenen Alternativen erfüllt. Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.
  4. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. „Kapitel“ bezeichnet die ersten beiden Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems;
    2.  „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems;
    3.  „Abschnitt“ bezeichnet einen Abschnitt des Harmonisierten Systems;
    4.  „Unterposition“ bezeichnet die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems.
  5. Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Abkürzungen (1)
    1. „CC“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einem anderen Kapitel; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems, also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel, erfahren müssen;
    2.  „CTH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Position; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems, also eine Neueinreihung in eine andere Position, erfahren müssen;
    3.  „CTSH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Unterposition; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems, also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition, erfahren müssen.
  • (1)

    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass, wenn eine zolltariflichen Neueinreihung als Ausnahme eine Neueinreihung aus bestimmten Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen vorsieht, keines der in diesen Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft alleine oder gemeinsam verwendet werden darf.

Bemerkung 3 Bemerkung 3

Anwendung von Anhang 3-B

  1. Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3.2 Absatz 2 Buchstabe c betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft am selben Herstellungsort im Gebiet einer Vertragspartei, an dem diese Erzeugnisse verwendet werden, erworben wurde oder nicht.
  2. Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden kann oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.
  3. Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial herzustellen ist, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien, die diese die Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können, nicht ausgeschlossen.

Bemerkung 4 Bemerkung 4

Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

  1. (1) Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1.  „Zollwert“ bezeichnet den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 festgelegt wird;
    2.  „EXW“ bezeichnet
      1. den Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Herstellung eines Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen; oder
      2. falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle herstellungsbezogenen Kosten, die tatsächlich bei der Herstellung eines Erzeugnisses angefallenen sind, umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Herstellung des Erzeugnisses in der Ausfuhrvertragspartei angefallenen Kosten,
        1. einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, und
        2.  abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der Ausfuhrvertragspartei, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen;
    3. „MaxNOM“ bezeichnet den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;
    4. „VNM“ bezeichnet den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten.

      Falls dieser Zollwert nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste in einer der Vertragsparteien feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft herangezogen, gegebenenfalls abzüglich aller beim Transport der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft innerhalb einer Vertragspartei angefallenen Kosten wie Frachtkosten, Versicherungskosten, Verpackungskosten sowie aller anderen bekannten und feststellbaren Kosten, die dort entstanden sind.
  2. MaxNOM wird mithilfe der nachstehenden Formel berechnet
MaxNOM(%) =
VNM
EXW
x 100

Bemerkung 5 Bemerkung 5

Definitionen der in Anhang 3-B Abschnitt XI verwendeten Begriffe

  1. „Natürliche Fasern“ bezeichnet alle Fasern, ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern. Ihre Verwendung ist auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt, einschließlich Abfall, und umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist, Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05.
  2. „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ bezeichnen nicht in die Kapitel 50 bis 63 eingereihte Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
  3. „Künstliche Spinnfasern“ bezeichnet Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07.
  4. „Bedrucken“ bezeichnet ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion wie Farbe, Design oder technische Leistung erhält.
  5. „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion wie Farbe, Design oder technische Leistung erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei (2) Vor- oder Nachbehandlungen wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, sofern der Wert aller verwendeten Materialien fünfzig Prozent (50 %) des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6 Bemerkung 6

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

  1. Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff „Grundspinnstoffe“:
    • Seide,
    • Wolle,
    • grobe Tierhaare,
    • feine Tierhaare,
    • Rosshaar,
    • Baumwolle,
    • Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,
    • Flachs,
    • Hanf,
    • Jute und andere textile Bastfasern,
    • Sisal und andere textile Agavefasern,
    • Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
    • synthetische Filamente,
    • künstliche Filamente,
    • elektrische Leitfilamente,
    • synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
    • synthetische Spinnfasern aus Polyester,
    • synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
    • synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
    • synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
    • synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
    • synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
    • synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
    • andere synthetische Spinnfasern,
    • künstliche Spinnfasern aus Viskose,
    • andere künstliche Spinnfasern,
    • Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
    • Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
    • Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als fünf (5) mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei (2) Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,
    • andere Erzeugnisse der Position 56.05.
    Beispiel:
    Ein Garn der Position 52.05, das aus Baumwollfasern der Position 52.03 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.06 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Voraussetzungen des Anhangs 3-B nicht erfüllen, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht höchstens zehn Prozent (10 %) des Gewichts des Garns ausmacht.
    Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Voraussetzungen des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder eine Mischung dieser beiden Garnarten verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht höchstens zehn Prozent (10 %) des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.
    Beispiel :
    Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 58.02, das aus Baumwollgarn der Position 52.05 und aus Baumwollgewebe der Position 52.10 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus unter zwei verschiedene Positionen eingereihten Garnen ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 52.05 und aus synthetischem Gewebe der Position 54.07 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
  2. Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Voraussetzungen nicht auf Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Elastomergarne, die für die Herstellung von Erzeugnissen der Kapitels 50 bis 63 verwendet werden angewandt, sofern
    1. a) das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und
    2. b) das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen zehn Prozent (10 %) oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.
  3. Ungeachtet der Bemerkung 6.2 beträgt bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,“ die Toleranz für das Gewicht dieses Garns ohne Ursprungseigenschaft als Prozentsatz des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe zwanzig Prozent (20 %).
  4. Ungeachtet der Bemerkung 6.2 beträgt bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 aus „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als fünf (5) mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist“ die Toleranz für das Gewicht dieses Streifens ohne Ursprungseigenschaft als Prozentsatz des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe dreißig Prozent (30 %).

Bemerkung 7 Bemerkung 7

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse


  1. Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, Elastomergarne und Nähgarne, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in der Liste in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie unter eine andere Position eingereiht sind als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert acht Prozent (8 %) des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

  1. Nicht in die Kapitel 50 bis 60 des Harmonisierten Systems eingereihte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, bei der Herstellung von nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Spinnstoffen unbeschränkt verwendet werden.

    Beispiel

    Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft, beispielsweise Knöpfe, aus, weil Metallgegenstände nicht in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht sind. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

  1. Der Wert der nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung gemäß Anhang 3-B in Form eines Höchstwerts für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft gilt.

 

Bemerkung 8 Bemerkung 8

Definition der in Anhang 3-B Abschnitte VI bis VII genannten Verfahren Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Biotechnisches Verfahren“ bezeichnet
    1. das biologische oder biotechnische Kultivieren, einschließlich von Zellkulturen, Hybridisieren oder genetische Verändern von
      1.  Mikroorganismen wie Bakterien und Viren, einschließlich Phagen, oder
      2.  menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen und
    2. das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen, beispielsweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide, oder Fermentieren;
  2. „Ändern der Partikelgröße“ bezeichnet das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;
  3. „Chemische Reaktion“ bezeichnet einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:
    1.  Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel,
    2.  Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser, oder
    3.  Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser;
  4. „Isomerentrennung“ bezeichnet das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung;
  5. „Mischen“ bezeichnet das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;
  6. „Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) bezeichnet das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen;
  7. „Reinigung“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem
    1.  die Reinigung einer Ware zur Beseitigung von mindestens achtzig Prozent (80 %) der enthaltenen Verunreinigungen führt oder
    2.  Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass eine Ware entsteht, die sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:
      1.  Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,
      2.  chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich,
      3.  Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,
      4.  optische Spezialzwecke,
      5. Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),
      6. Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder
      7. nukleare Verwendungszwecke.

Bemerkung 9 Bemerkung 9

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dem Gebiet dieser Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreisern, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.