Ausgewählte Anlagen Vietnam/VN zum Stichtag 08.07.2026
ANHANG VIII des Protokolls Nr. I Vietnam/VN zum Stichtag 08.07.2026
ERLÄUTERUNGEN
- Für die Zwecke des Artikels 1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e ist der „Ausführer“ nicht notwendigerweise die Person (Verkäufer), welche die Rechnung für die Sendung ausstellt (Rechnungsstellung durch Dritte). Der Verkäufer kann sich im Gebiet eines Drittlandes befinden.
- Für die Zwecke des Artikels 4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) Absatz 1 Buchstabe b fallen unter „Früchte und pflanzliche Erzeugnisse“ insbesondere lebende Bäume, Blumen, Früchte, Gemüse, Algen, Seetang und Pilze.
- Für die Zwecke des Artikels 11 (Buchmäßige Trennung) Absatz 4 bezeichnet der Ausdruck „allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze“ den anerkannten Konsens oder nennenswerte verbindliche Belege im Gebiet einer Vertragspartei in Bezug auf die Erfassung der Einnahmen, Ausgaben, Kosten, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Offenlegung von Informationen und die Erstellung des Jahresabschlusses. Unter diese Grundsätze können weit gefasste Leitlinien zur allgemeinen Anwendung, aber auch detaillierte Normen, Praktiken und Verfahren fallen.
- Für die Zwecke des Artikels 13 (Nichtbehandlung) Absatz 4 bezeichnet der Ausdruck „im Falle eines Zweifels“, dass es im Ermessen der Einfuhrvertragspartei liegt, die Fälle zu bestimmen, in denen der Anmelder die Erfüllung von Artikel 13 (Nichtbehandlung) nachweisen muss; sie kann diesen Nachweis jedoch nicht routinemäßig verlangen.
- Für die Zwecke des Artikels 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) Absatz 1 fällt unter den Ausdruck „schriftlich“ auch ein auf elektronischem Wege gestellter Antrag.
- Für die Zwecke des Artikels 16 (Verfahren für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses) Absatz 3 fallen unter den Ausdruck „auf Verlangen der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen“ sowohl der Fall, dass die zuständigen Behörden systematisch die Vorlage aller Nachweise verlangen, als auch der Fall, dass die zuständigen Behörden die Vorlage der Nachweise nur punktuell verlangen.
- Für die Zwecke des Artikels 19 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung) Absatz 3 fallen unter den Ausdruck „jedes andere Handelspapier“ beispielsweise beliegende Lieferscheine, Pro-forma-Rechnungen oder Packlisten. Frachtpapiere wie Konnossemente oder Luftfrachtbriefe hingegen gelten nicht als andere Handelspapiere. Auch eine Ursprungserklärung auf einem getrennten Formblatt ist nicht zulässig. Eine Ursprungserklärung darf auf einem getrennten Formblatt eines Handelspapiers abgegeben werden, wenn dieses Formblatt offensichtlich Teil des Handelspapiers ist.
- Bezüglich der Anwendung des Artikels 30 (Prüfung der Ursprungsnachweise) bemühen sich die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die Behörden des Einfuhrlands über den Eingang des Ersuchens um Nachprüfung zu unterrichten. Dies kann in jedweder Form erfolgen, auch auf elektronischem Wege. Sie bemühen sich ferner, die ersuchenden Behörden zu unterrichten, falls sie mehr Zeit als die nach Artikel 30 (Prüfung der Ursprungsnachweise) Absatz 6 vorgesehenen 10 Monate für die Prüfung und die Beantwortung des Ersuchens benötigen.
- Bezüglich der Anwendung des Artikels 30 (Prüfung der Ursprungsnachweise) Absatz 6 prüfen die ersuchenden zuständigen Behörden zusammen mit den ersuchten zuständigen Behörden, ob sie tatsächlich das Ersuchen erhalten haben, bevor sie die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ablehnen.