Ausgewählte Anlagen Liechtenstein/EWR zum Stichtag 13.01.2016

Gemeinsame Erklärung zu ausgestellten Ursprungsnachweisen Europäischer Wirtschaftsraum/EWR zum Stichtag 13.01.2016

Gemeinsame Erklärung über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen


(1) Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Artikel 3 des Protokolls 4 genannten Abkommen für Produkte, die ihren Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäß dem EWR-Abkommen anerkannt.


(2) Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.


(3) Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden.