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  • Stand: 10.05.2013
Warenursprung und Präferenzen online
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Buchmäßige Trennung zum Stichtag 02.04.2012

Buchmäßige Trennung zum Stichtag 02.04.2012
Ländergruppe Regelung Rechtsgrundlage
Ägypten (EG)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Albanien (AL)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Algerien (DZ)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 6
Andorra (AD) (Tabakwaren der Pos. 2402 und 2403)Nicht vorgesehen 
Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24)Nicht vorgesehen 
Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97)Nicht vorgesehen 
APS-least developed countries (LDC)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung (für den sog. Geberlandanteil) möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 88 ZK-DVO
APS-other beneficiary countries (OBC)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung (für den sog. Geberlandanteil) möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 88 ZK-DVO
Bosnien und Herzegowina (BA)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 2
CARIFORUMNicht vorgesehen 
Ceuta (XC) und Melilla (XL)Nicht vorgesehen 
Chile (CL)Nicht vorgesehen 
Europäischer WirtschaftsraumDie Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 20 Protokoll Nr. 4
Färöer (FO)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
Israel (IL)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Jordanien (JO)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
Kosovo (XK)Nicht vorgesehen 
Kroatien (HR)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Libanon (LB)Nicht vorgesehen 
MAR (AKP)Nicht vorgesehen 
Marokko (MA)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Mazedonien (MK)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Mexiko (MX)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 8 Anhang III
Montenegro (ME)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
Republik Korea (KR)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 11 Protokoll
Republik Moldau (MD)Nicht vorgesehen 
San Marino (SM)Nicht vorgesehen 
Schweiz (CH)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
Serbien (XS)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
Südafrika (ZA)Nicht vorgesehen 
Syrien (SY)Nicht vorgesehen 
Tunesien (TN)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 4
Türkei (TR) (EGKS-Waren)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 1
Türkei (TR) (sonstige Waren - Zollunion)Nicht vorgesehen 
Türkei (TR) (Waren der Agrarregelung)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
ÜLGNicht vorgesehen 
ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz)Nicht vorgesehen 
West-Pazifik-Staaten (Anm.d.Red.:zur Zeit gehört zu dieser Gruppe nur Papua-Neuguinea)Nicht vorgesehen 
Westjordanland u. Gazastreifen (PS)Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.Artikel 21 Protokoll Nr. 3
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