Länderinformation Kosovo (XK) zum Stichtag 24.11.2009
Präferenzregelung
- VO (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
(Ursprungsregeln beinhaltet Zollkodex-DVO: VO(EWG) Nr. 2454/93)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
- Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 109 ZK-DVO
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 109 ZK-DVO
- Die Zollbehörden des Kosovo stellen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen (Farbe und Guilloche) übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vom 20. November 2009 bis zum 01. Juni 2010 zugestimmt. Derartige nach dem 01.Juni 2010 ausgestellte Ursprungszeugnisse dürfen nicht mehr als Präferenznachweis akzeptiert werden. Abweichende Warenverkehrsbescheinigungen, die zwischen dem 22. Juni 2006 und dem 20. November 2009 ausgestellt wurden, können nach dieser Mitteilung nachträglich für eine Präferenzgewährung anerkannt werden.
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 118 ZK-DVO
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) zum Zwecke der Kumulierung.
- Artikel 117 ZK-DVO
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 119 ZK-DVO
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 119 ZK-DVO
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 107 ZK-DVO
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 99 ZK-DVO
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 101 ZK-DVO
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 102 ZK-DVO
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 98 ZK-DVO
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 106 ZK-DVO
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 106 ZK-DVO
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen