Länderinformation Arabische Republik Syrien/Syrien (SY) zum Stichtag 21.04.2008
Präferenzregelung
- Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien
(Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 2 zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
- Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Formblatt EUR.2, soweit es sich um Postsendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten und deren Gesamtwert 2 820 Euro nicht überschreitet.
- Artikel 6 Protokoll Nr. 2
- Artikel 16 Protokoll Nr. 2
- Die Zollbehörden stellen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bis zum 31.12.2008 zugestimmt. Derartige, nach dem 31.12.2008 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen dürfen nicht mehr als Präferenznachweise akzeptiert werden.
Gültigkeitsfrist
- 5 Monate
- Artikel 11 Protokoll Nr. 2
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 17 Protokoll Nr. 2
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 565 Euro eingehalten ist.
- Artikel 17 Protokoll Nr. 2
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 5 Protokoll Nr. 2
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Definiert über die Basisregel des Positionswechsels vorbehaltlich einer zusätzlichen Listenregel (Liste A). Liegt kein Positionswechsel vor gelten die in der Liste B aufgeführten Be- oder Verarbeitungen als ausreichend. Beide Möglichkeiten gelten jeweils vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 3 Protokoll Nr. 2
- Als Abschnitte, Kapitel und Nummern im Sinne der Listen A und B gelten die Abschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.
- Artikel 3 Protokoll Nr. 2
Allgemeine Toleranz
- Nicht vorgesehen
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
- Artikel 1 Protokoll Nr. 2
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 5 Protokoll Nr. 2
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Nicht vorgesehen
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen