Länderinformation Arabische Republik Syrien/Syrien (SY) zum Stichtag 21.04.2008

Präferenzregelung

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft

Präferenznachweise

  • Formblatt EUR.2, soweit es sich um Postsendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten und deren Gesamtwert 2 820 Euro nicht überschreitet.
  • Die Zollbehörden stellen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bis zum 31.12.2008 zugestimmt. Derartige, nach dem 31.12.2008 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen dürfen nicht mehr als Präferenznachweise akzeptiert werden.

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nicht vorgesehen

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 200 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 565 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.

Ursprungssystematik

  • Vollständige Gewinnung oder Herstellung
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Definiert über die Basisregel des Positionswechsels vorbehaltlich einer zusätzlichen Listenregel (Liste A). Liegt kein Positionswechsel vor gelten die in der Liste B aufgeführten Be- oder Verarbeitungen als ausreichend. Beide Möglichkeiten gelten jeweils vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Als Abschnitte, Kapitel und Nummern im Sinne der Listen A und B gelten die Abschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.

Allgemeine Toleranz

  • Nicht vorgesehen

Kumulierung

  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen