Länderinformation Mauretanien/APS-least developed countries (LDC) zum Stichtag 13.01.2016

Präferenzregelung

  • Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008, veröffentlicht in Abl. (EG) Nr. L 303 v. 31.10.2012, gültig ab dem 01.01.2014
    (Ursprungsregeln beinhaltet ZK-DVO: VO (EWG) Nr. 2454/93)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2012 der Kommission zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Union

Präferenznachweise

  • Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft zum Zwecke der Kumulierung: - Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder - Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro (bewilligungsbedürftige Vereinfachungen sind hier nicht vorgesehen)

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) zum Zwecke der Kumulierung.

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden. Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.

Ursprungssystematik

  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16; 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar. Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.

Kumulierung

  • Regionale Kumulierung für vier regionale Gruppen im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 ZK-DVO. Die Anwendung der Kumulierung zwischen Ländern der Gruppe I und Gruppe III ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 86 Absatz 5 und Absatz 9a) ZK-DVO. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)
  • Erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 86 Absatz 7 und Absatz 9b) ZK-DVO. (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)
  • Der Ursprungserwerb in der Europäischen Union (Geberlandanteil) richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen Regelungen der Be- und Verarbeitungsliste APS (OBC), auch wenn das Empfängerland ein Land der Gruppe APS (LDC) ist.
  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung (sog. Geberlandanteil) für Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union, in Norwegen, in der Schweiz oder der Türkei. Die Anwendung dieser Kumulierung mit der Europäischen Union, Norwegen und der Schweiz ist möglich. Für die Türkei ist sie abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). (Anmerkung: Bisher erfolgte noch keine Bekanntmachung über die Anwendung der Kumulierung)

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist im Rahmen der bilateralen Kumulierung (für den sog. Geberlandanteil) möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.

Sonstiges

  • Redaktioneller Hinweis zur Verarbeitungsliste: Die Verarbeitungsliste zum allgemeinen Präferenzschema (APS) ist originär dreispaltig. Aus technischen Gründen wird in WuP online die Verarbeitungsliste weiterhin vierspaltig angezeigt, wobei Spalte 4 immer leer verbleibt.
  • Weitere Informationen zu Regelungen und Abgabenbegünstigungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems finden Sie auf der Seite Das Allgemeine Präferenzsystem 2014 des Internetauftrittes Zoll online.