Länderinformation Saudi-Arabien/APS zum Stichtag 28.11.2008
Präferenzregelung
- VO (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen:
(Ursprungsregeln beinhaltet ZK-DVO: VO(EWG) Nr. 2454/93)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
- Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Ursprungszeugnis nach Formblatt A
- Artikel 80 ZK-DVO
- Artikel 81 ZK-DVO
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 80 ZK-DVO
- Artikel 89 ZK-DVO
- Es werden Ursprungszeugnisse nach Form A ausgestellt, die nicht mit den erforderlichen drucktechnischen Sicherheitsmerkmalen übereinstimmen (z.B. abweichende Farbgebung, Abdruck geometrischer Zeichen oder fortlaufende Bezeichnung der ausstellenden Stelle anstelle des erforderlichen guillochierten Überdruck). Die Europäische Kommission hat einer vorübergehenden Verwendung dieser Ursprungszeugnisse nach Form A bis zum 30.06.2006 zugestimmt. Derartige, nach dem 30.06.2006 ausgestellte, Ursprungszeugnisse dürfen nicht mehr als Präferenznachweise akzeptiert werden.
- Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft zum Zwecke der Kumulierung:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 90a ZK-DVO
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 90b ZK-DVO
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) zum Zwecke der Kumulierung.
- Artikel 90 ZK-DVO
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 90c ZK-DVO
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 90c ZK-DVO
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 78 ZK-DVO
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Artikel 67 ZK-DVO
- Artikel 68 ZK-DVO
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 70 ZK-DVO
- Be- und Verarbeitungsliste mit spezifischen Regeln für alle Erzeugnisse, die von der Präferenzregelung erfasst werden.
- Artikel 69 ZK-DVO
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 67 ZK-DVO
- Artikel 69 ZK-DVO
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 71 ZK-DVO
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung (sog. Geberlandanteil) für Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Norwegen oder in der Schweiz.
- Artikel 67 ZK-DVO
- Artikel 91 ZK-DVO
- Regionale Kumulierung für drei regionale Gruppen im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 ZK-DVO.
- Artikel 72 ZK-DVO
- Artikel 72a ZK-DVO
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 77 ZK-DVO
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 77 ZK-DVO
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
Sonstiges
- Geltungsdauer des APS-Schema: bis 31. Dezember 2011
- Transitverfahren Norwegen / Schweiz
- Artikel 67 ZK-DVO
- Artikel 88 ZK-DVO
- Artikel 91 ZK-DVO