redaktionelle Informationen
| 28.02.2013 | Neues Abkommen mit Andenstaaten Im Amtsblatt (EU) Nr. L 56 vom 28. Februar 2013 wurde mitgeteilt, dass das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Peru andererseits, veröffentlicht in Amtsblatt L 354 vom 21. Dezember 2012, ab dem 1. März 2013 vorläufig angewandt wird. Die Ursprungsregelungen ergeben sich aus Anhang II des Abkommens. Im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen gewähren sich die Gemeinschaft und die Anden-Staaten gegenseitig Zollpräferenzen. Als Nachweis der Ursprungseigenschaft sind Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie Ursprungserklärungen auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgesehen. Zur Gruppe der Anden-Staaten gehören Kolumbien und Peru. Für Kolumbien ist das Handelsübereinkommen noch nicht anwendbar! |
| 17.04.2013 | Info zur neuen PAN-EURO-MED-Matrix Im Amtsblatt C 110 vom 17.04.2013 hat die Europäische Kommission eine neue Matrix zur Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln veröffentlicht. Diese ersetzt die im Amtsblatt C 156 vom 26.05.2011 veröffentlichte Matrix. In dieser Matrix sind nun auch die SAP-Länder sowie der Kosovo aufgeführt. Änderungen hinsichtlich der Kumulierungsregelungen haben sich hierdurch nicht ergeben, da das Regionale Übereinkommen für die EU derzeit noch nicht anwendbar ist. Die SAP-Matrix bleibt daher auch weiter anwendbar. Die Datumsangaben in der Tabelle beziehen sich auf Folgendes: - Kann die diagonale Kumulierung auf Grundlage von Anlage I Artikel 3 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angewendet werden, so steht vor dem Datum ein „(C)“. - In den anderen Fällen, erfolgt die Anwendung der diagonalen Kumulierung gemäß den Ursprungsprotokollen der betreffenden Freihandelsabkommen. |
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